Aufgrund der epidemischen Lage bedingt durch das Coronavirus ergeben sich gesetzliche Änderungen in der Pflege. Besonders gefährdete Personen sollen bestmöglich vor Infektionen geschützt werden. Wir erklären Ihnen, welche Unterstützungen ab dem 1. Juni neu sind und wie Sie Entlastungen als Familie oder Pflegepersonal erhalten.
Die derzeitige Situation kann belastend sein, besonders wenn die eigene Familie betroffen ist. Die kleinsten Dinge des täglichen Lebens werden zur Herausforderung. Einige dieser Unterstützungsmöglichkeiten bestehen bereits. Im Zeitraum vom 1. Juni bis einschließlich zum 30. September 2020 gibt es nun gesetzliche Änderungen, um Familien und Angehörige aber auch das Pflegepersonal zu entlasten.
Leistungen und Voraussetzungen
Der Gesetzgeber bietet bereits Hilfe in Form des Entlastungsbetrags an. Alle pflegebedürftigen Personen mit dem Pflegegrad 2-5 in häuslicher Pflege haben Anspruch auf Leistungen wie z.B. die Kurzzeitpflege.
Achtung: Pflegebedürftige Menschen z.B. mit Pflegegrad 1 können aktuell den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro nach § 45b SGB XI verlängert bis zum 30. September 2020 nutzen und Hilfe beanspruchen. Dazu gehören auch Unterstützungen im Alltag, wie die Einkaufshilfe, Betreuungsangebote oder haushaltsnahe Dienstleistungen, die nun leichter in Anspruch genommen werden können.
Haben Sie einen Pflegegrad beantragt, erhalten Sie normalerweise Besuch durch den Medizinischen Dienst. Hausbesuche finden derzeit nicht statt. Die Einstufung des Pflegegrads erfolgt durch Aktenlage und ein telefonisches Gespräch.
Besondere Bedingungen
Wer das Budget aus dem Entlastungsbetrag nutzen möchte, kann eine Vielzahl an Angeboten wahrnehmen. Dabei sind jedoch einige Dinge zu beachten: Sie haben Anspruch auf die Pflege eines Pflegebedürftigen, sofern durch die SARS-Cov-2 Pandemie die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann oder keine Entgeltfortzahlungen vom Arbeitgeber möglich sind.
Fristverlängerungen
Die bisherige Möglichkeit, nicht in Anspruch genommene Entlastungsleistungen zu beziehen, wird einmalig um drei Monate verlängert. Das bedeutet für Pflegebedürftige: Wer Leistungen aus dem Jahr 2019 noch nicht bezogen hat, kann dies dank einer Fristverlängerung noch bis zum 30. September 2020 tun. Dies gilt für alle Pflegegrade.
In Anbetracht der Corona-Pandemie können auch Pflegegelder von ursprünglich 10 Tagen nun auf bis zu 20 Tage verlängert werden. In diesem Zeitraum hat der Arbeitnehmer das Recht aufgrund einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie bis zu 20 Tage der Arbeit fernzubleiben.
Sonderleistungen für Pflegepersonal
Neben den Hilfen für Familien gibt es auch Möglichkeiten der Entlastung für Pflegepersonal. Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) wird für Vollzeitbeschäftigte eine Prämie gezahlt, die während der Corona-Pandemie im Zeitraum vom 1. März – 31. Oktober 2020 pflegend tätig sind. Sofern Sie während dieser Zeit mindestens drei Monate in einer Pflegeeinrichtung tätig waren, erhalten Sie im ambulanten Bereich bis zu 1.000 Euro zusätzlich.
Sind Sie zu 25% Ihrer Arbeitszeit mit Pflegebedürftigen zusammen in einer aktivierenden oder pflegenden Arbeit, haben Sie Anspruch auf bis zu 667 Euro. Azubis, die sich in einer Ausbildung zur Altenpfleger*in oder zur Gesundheits- und Krankenpfleger*in befinden, erhalten eine Corona-Prämie von 100 Euro.
Hinweis: Dieser Artikel dient nur zur Orientierung, die genauen Angaben für jeweilige Corona-Prämien können von Bundesland zu Bundesland variieren.