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Pflege 2024

Gut informiert im neuen Jahr - alle Informationen für Pflegende

pflegiX
zuletzt aktualisiert 15.12.2023 | 15:21
pflegiX
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10min Lesezeit
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Themenübersicht
Geld und RechtPflegegeldPflegesachleistungStationäre PflegeLeistungszuschuss für das PflegeheimEntlastung für AngehörigePflegeunterstützungsgeldDynamisierung aller LeistungenInflationsausgleich ab 2028Gemeinsames Budget für Vertretung in der PflegeFlexibles Budget für die Vertretung539 EURO pro KalenderjahrAngehörige weiter benachteiligtVerfahren zur Feststellung der PflegebedürftigkeitHöherstufung auch telefonischHohe Fehlerquote bei Gutachten

Geld und Recht

Pflegereform: Was ändert sich jetzt in der Pflege?

Höhere Belastung

So viel kostet Sie jetzt ein Pflegeheimplatz

Endlich vereint

Budget Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Finanzzuschuss

Mehr Geld von der Kasse ab 2024

Höhere Leistungen ab 2024

Leistungen der Pflegeversicherung wurden lange Zeit trotz Inflation nicht angepasst. Das Pflegegeld ist seit 2017 unverändert geblieben. Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) soll hier eine Entlastung bringen: Pflegegeld und Sachleistungen steigen 2024, im zweiten Schritt gibt es dann 2025 auch für viele andere Bereiche Verbesserungen. „Es bleibt aber dabei, die Pflegeversicherung ist nur eine Teilkasko“ meint Pflegeberater Bernd Dehen. Während die Beiträge bereits 2023 angehoben wurden, steigen die Leistungen erst ab Januar 2024. Verbesserungen in der Kurzzeit- und Verhinderungspflege treten 2025 in Kraft.

Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen versorgt werden. Es steigt um 5% ab Januar 2024.

Pflegesachleistung

Wer sich von anerkannten Leistungserbringern ganz oder teilweise in den eigenen vier Wänden unterstützen lässt hat Anspruch auf Pflegesachleistungen. Diese wurden zuletzt 2022 um 5 % erhöht und steigen 2024 nochmals um 5% an.

Pflegegrad 2 3 4 5
Pflegegeld
(bisher)
332
(316)
573
(545)
765
(728)
947
(901)
Sachleistung
(bisher)
761
(724)
1432
(1363)
1778
(1693)
2200
(2095)

Expertentipp:
Hebelwirkung durch Umwandlung von Pflegegeld nutzen:

40% Pflegegeld im Grad 3 umwandeln:
343,80€ ausbezahlt und monatlich
zusätzlich 572,80 € Alltagshilfe

Bernd Dehen
ist exam. Altenpfleger und Pflegeberater bei der
Pflegix GmbH

Stationäre Pflege

Finanzielle Belastung der Heim-bewohner steigt kontinuierlich

Leistungszuschüsse 2024

Die Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) aus 2023 zeigt erneut einen starken Anstieg der finanziellen Belastung der Pflegeheimbewohner. Der Eigenanteil im Vergleich zum Vorjahr stieg im ersten Jahr des Aufenthalts bundesweit im Durchschnitt um 348 Euro.

2.685€ Eigenbeteiligung* in NRW

Das Leben im Pflegeheim ist teuer geworden. Grund sind die steigenden Personal- und Betriebskosten. „Es kann aber nicht sein, dass Kostensteigerungen im größten Teil von Pflegebedürftigen geschultert werden müssen“ sagt Pflegeexperte Wötzel. 
*durchschnittlicher Eigenanteil in NRW im ersten Jahr, inkl. Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

Leistungszuschuss für das Pflegeheim

Schon 2022 wurden Leistungszuschüsse in Heimen eingeführt. Diese beziehen sich auf die s.g. EEE (Einrichtungseinheitlichen Eigenanteile). Das ist der Teil der reinen Pflegekosten, die nicht von der Pflegekasse gezahlt werden und vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen ist. In NRW lagen diese zuletzt bei ca. 1150€. Je nach Verweildauer wird darauf ein Zuschuss von der Pflegekasse übernommen. Dieser steigt ab 2024 von 5% auf 15% im ersten Jahr. Auch die Zuschüsse der weiteren Jahre wurde um je 5% angehoben. Die Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind weiterhin selbst zu tragen.

Expertentipp:
Rechtzeitig Hilfe zur Entlastung von Angehörigen nutzen:

Überlastung von Angehörigen ist oft Grund des Heimeinzuges. Wer vorsorgt kann länger zu Hause gepflegt werden.

Thomas Wötzel
Pflegeexperte und Geschäftsführer der
Pflegix GmbH


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Wir sind für Sie da, um gemeinsam die bestmögliche Pflegelösung für Ihre individuellen Bedürfnisse zu finden. Zögern Sie nicht, uns anzurufen – wir nehmen uns die Zeit, um Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

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Entlastung für Angehörige

Leichterer Zugang zur REHA für pflegende Angehörige

REHA und Arbeizsverhinderung

Pflegepersonen geraten leicht an den Rand der Erschöpfung. Wird dann Rega nötig wollen viele ihren pflegebedürftigen Angehörigen gern mitnehmen.“ weiß die Pflegebe-raterin Natalie Zurkova. Das neue Gesetz regelt jetzt ausdrücklich, dass die Pflegekasse ab 1. Juli 2024 die Kosten dafür übernimmt. So besteht ein Anspruch zur Aufnahme in einer Reha-Einrichtung auch dann, wenn die Krankenkasse die Kosten dafür
nicht übernimmt. „Voraussetzung ist, dass die Versorgung dort sicher-gestellt ist, unter Umständen auch durch einen Pflege- oder Betreuungsdienst“, so Zurkova. “Dann zahlt die Pflegekasse die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Transportaufwendungen“. Das macht es erholungsbedürftigen Angehörigen deutlich leichter, Kur und Reha wahrzunehmen und sich so auch um ihre eigene Gesundheit zu kümmern.

Pflegeunterstützungsgeld

Bei plötzlich auftretenden Pflegefall oder Verschlechterung der Pflegesituation, haben Angehörige das Recht nun jährlich 10 Tage der Arbeit fernzubleiben. Dafür gibt es Lohner-satzleistungen in der Regel 90% des ausgefallenden Netto-Lohns. „Bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sind es sogar 100%“ erläutert die Expertin Zurkova.

Expertentipp:
Pflegekurse nutzen um Belastung zu mindern:

Jeder der an der Pflege von Angehörigen interessiert ist, hat Anspruch auf kostenfreie Pflegekurse (§45 SGB XI)

Natalie Zurkova
ist exam. Krankenschwester und Pflegeberaterin bei der Pflegix GmbH

Dynamisierung aller Leistungen

Die Entwicklungen und Ereignisse im Jahr 2025

Dynamisierung der Leistung

Um steigende Kosten zukünftig zu mindern, sieht die Pflegereform eine „Dynamisierung“, also ein regelmäßiges Ansteigen der Leistungen für die Zukunft vor. Mehr Pflegebedürftige, höhere Löhne, dazu die Inflation: Die Kosten der Pflege und Betreuung werden auch in den kommenden Jahren weiter steigen. Um dem Rechnung zu tragen, sind im PUEG bereits Leistungserhöhungen für die Zukunft fest eingeplant.

4,5% Steigerung ab Januar 2025

Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen um 4,5%. „Dies gilt auch für Pflegegeld, Entlastungs-betrag, Verhinderungs- & Kurzzeitpflege, Tages- & Nachpflege, Wohngruppenzuschlag, Pflegehilfsmittel, Wohnraum verbessernde Maßnahmen und DIPA´s.“ so die Expertin Frau Bank.

Inflationsausgleich ab 2028

Ein nächster Erhöhungsschritt für sämtliche Leistungen der Pflegeversicherung ist für 2028 geplant. Hier steht die genaue Größenordnung noch nicht fest, denn die weitere Entwicklung der Preise soll Berücksichtigung finden. Dafür wird die kumulierte Kerninflationsrate der drei vorausgegangenen Kalenderjahre zugrunde gelegt. Der Anstieg darf jedoch nicht stärker ausfallen als die Bruttoeinkommen der Arbeitnehmer im selben Zeitraum.

Expertentipp:
Pflegekurse nutzen um Belastung zu mindern:

Die Pflegeversicherung bleibt auch in Zukunft eine Teilkasko. Wer hohe Belastungen im Alter vermeiden will, kann eine Pflegezusatzversicherung abschließen

Angela Bank
Pflegefachkraft und Teamleitung der
Pflegix GmbH


Finden Sie verlässliche Alltagshelfer, die Ihnen bei verschiedenen Aufgaben behilflich sind.

Egal, ob es um Einkäufe, Haushaltsarbeiten oder andere Alltagsaufgaben geht – unsere Helfer sind für Sie da. Vereinfachen Sie Ihren Alltag und entlasten Sie sich mit kompetenter Hilfe.

Jetzt Hilfe finden

Gemeinsames Budget für Vertretung in der Pflege

Mitte 2025: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege endlich vereint!

Wenn pflegende Angehörige eine Vertretung benötigen, weil sie vorübergehend verhindert oder krank sind, gelten komplizierte Regelungen: Es gibt zwei unterschiedliche Budgets, eines für die Verhinderungspflege zu Hause und eines für die Kurzzeitpflege im Pflegeheim. Während Leistungen der Verhinderungspflege vollständig auf die Kurzzeitpflege angerechnet werden, gilt dies umgekehrt nur für einen Teilbetrag. Hinzu kommt, dass der Leistungsanspruch wegen fehlender Kurzzeitpflegeplätze oft nicht mit der Abwesenheit der Angehörigen über-eingebracht werden kann und Abzüge im Pflegegeld drohen.

Flexibles Budget für die Vertretung

Durch das PUEG werden die lange bekannten Hindernisse jetzt angegangen. Ab dem 1. Juli 2025 werden die Beträge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem „Gemeinsamen Jahresbetrag“ zusammengefasst.

539 EURO pro Kalenderjahr

Damit können Pflegebedürftige bis zu 3539 EURO pro Kalenderjahr flexibel für die beiden Möglichkeiten einsetzen und die komplizierten Übertragungsregeln entfallen.

Angehörige weiter benachteiligt

Bereits heute erhalten Angehörige die verwandt oder verschwägert sind, nur maximal das 1,5 fache des Pflegegeldes für die Vertretung der Pflegeperson. Im Pflegegrad 2 sind das 474 Euro im Jahr. Eine Pflege oder Betreuungsdienst kann jährlich bereits heute bis zu 2418 Euro an Leistungen erbringen.

Expertentipp:
Alltagshilfe mit Vertrag statt Aufwandsentschädigung:

Ehrenamtliche Helfer können eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus dem Pflegegeld erhalten. Wer dies regelmäßig macht, kann z.B. mit einem Minijob in der Alltagshilfe steuerliche Probleme und Zuzahlungen vermeiden

Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Neues bei der Pflegebegutachtung

So können Sie sich vorbereiten

Seit 1. Oktober 2023 wurde der §18 des Sozialgesetzbuches XI neu gefasst. Änderungen betreffen vor allen Pflegekassen und Prüfer, für die Antragsteller ändert sich nicht viel.

Höherstufung auch telefonisch

Um die Pflegebegutachtung zu er-leichtern soll diese in bestimmten Fällen auch telefonisch möglich sein. Ausgeschlossen ist dies bei der Begutachtung von Kindern, der Erstbegutachtungen und bei Widerspruchsverfahren.

Hohe Fehlerquote bei Gutachten

Pflegebedürfige werden oft in zu niedrige Pflegegrade eingestuft und erhalten dadurch geringere finanzielle Leistungen. Allein 2022 mussten nach Widerspruch fast 55.000 Einstufungen korrigiert werden. „Manchmal wird die Pflegesituation seitens des Pflegebedürftigen sehr geschönt dar- gestellt. Sei es aus Scharm oder auch aufgrund einer fehlerhaften Selbst-einschätzung“ so Pflegeberaterin Pelyhe. Schauspielern, um die Situation schlechter darzustellen ist nicht zu empfehlen. „Gutachter:innen sind erfahren in der Prüfungssituation und stellen dies schnell fest“.

Expertentipp:
Gut vorbereitet werden Fehleinschätzungen vermieden:

Unterlagen bereitlegen:
• Entlassungs- und Arztberichte
• Medikamentenplan, Hilfsmitelliste
• Pflegetagebuch und eigene Notizen
• Behindertenausweis (falls vorhanden)

Pflegeperson sollte dabei sein:
• Aussagen zur Bewältigung von bestimmten Alltagssituationen
• Hinweise zum Verlust von Fähigkeiten und der Selbständigkeit

Susann Pelyhe
Pflegeberaterin und Pflegefachkraft bei der
Pflegix GmbH

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