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pflegiX Magazin » Tipps » Checkliste für pflegende Angehörige: Wann brauchen Sie eine Betreuungsvollmacht?

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Checkliste für pflegende Angehörige: Wann brauchen Sie eine Betreuungsvollmacht?

pflegiX
zuletzt aktualisiert 25.10.2022 | 13:54
pflegiX
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6min Lesezeit
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Bei der Pflege einer nahestehenden Person, zum Beispiel aus dem Familienkreis, ist neben der emotionalen Belastungsprobe auch die rechtliche Vorgehensweise ein Aspekt, der für Angehörige wichtig wird. Lesen Sie alle wichtigen Fragen rund um die Betreuungsvollmacht und wo Sie diese schnellstmöglich erhalten.

Schritt 1: Wieso eine Betreuungsvollmacht

Der Sinn einer Betreuungsvollmacht besteht darin, hilfsbedürftigen Personen Unterstützung zukommen zu lassen. Dies geschieht in Form eines Betreuers, welcher in unterschiedlichen Angelegenheiten im Namen der jeweiligen Person bestimmt. 

“Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass eine hilfsbedürftige Person Unterstützung durch einen Betreuer erhält, der ihre Angelegenheiten in einem gerichtlich genau festgelegten Aufgabenkreis rechtlich besorgt”, teilt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in der Broschüre zum Thema Betreuungsrecht mit. 

Im Vordergrund stehen hierbei zu jeder Zeit die Wünsche und Bedürfnisse des betroffenen Menschen. Das Selbstbestimmungsrecht soll aus diesem Grund stets gewahrt werden. Vorrang haben hier grundsätzlich die Interessen der betroffenen Person. 

“Können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestimmt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie festlegen, welche Person das Gericht als Betreuer auswählen soll. Sie können dem Gericht auch mitteilen, wer keinesfalls Betreuer sein soll”, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. 

Schritt 2: Für wen kommt es in Frage

Diese Art der Betreuung richtet sich in erster Linie an Erwachsene, die “aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können”, so das BMJV. 

Zu den Betroffenen zählen zunehmend ältere Menschen, da sich der Anteil der älter werdenden Bevölkerung in den kommenden Jahren wesentlich erhöhen wird. Bereits zum heutigen Zeitpunkt ist jeder vierte Bürger im Schnitt älter als 60 Jahre und im Jahr 2023 wird es jeder Dritte sein.

Direkte Hilfe für Betroffene:

Die Betreuung stellt einen wesentlichen Aspekt bei der Hilfeleistung für betroffene Personen dar. Ein Betreuer wird nur  dann gerichtlich bestellt, wenn dies zwingend notwendig ist und eine Person nicht in der Lage ist die eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Hierzu zählen unter anderem Angelegenheiten, 

  • welche die Gesundheitsangelegenheiten (z.B. medizinische Versorgung) 

  • oder Bereiche, wie etwa Fragen des Aufenthalts (z.B. Pflegeeinrichtungen) betreffen. 

Zu den Tätigkeiten, zu denen keine gesetzliche Vertretung notwendig ist, zählen folgende:

  • Das Führen des eigenen Haushalts 

  • Die Wohnung kann nicht verlassen werden 

  • Das Sauberhalten der eigenen Wohnung 

  • Die eigenständige Versorgung mit Essen

Wann wird ein gesetzlicher Betreuer bestellt?

“Soweit eine wirksame Vollmacht erteilt ist, wird kein Betreuer bestellt. In der Regel wird durch die Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers vermieden. Sollte kein Bevollmächtigter benannt sein, muss erst ein Betreuer bestellt werden. Dies geschieht durch das Betreuungsgericht. Bis dahin kann keiner eine Entscheidung für Sie treffen”, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. 

Vollmacht für medizinische Notwendigkeiten:

Aber Achtung, denn Vollmacht ist nicht gleich Vollmacht: In einigen Fällen muss eine ausdrückliche Bevollmächtigung vorliegen, um zum Beispiel über eine medizinische Behandlung oder über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden. Möchten Familienmitglieder über die Unterbringung sowie freiheitsbeschränkenden Veränderungen einer Person entscheiden, ist nach §§ 1904, 1906 Bürgerliches Gesetzbuch eine Vollmacht notwendig.

Wichtige formale Grundlagen:

Verfassen Sie eigenhändig eine Betreuungsvollmacht, muss diese wichtige formale Grundlagen erfüllen. Achten Sie dabei besonders darauf, dass folgendes enthalten ist: 

  • Name, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers 

  • Die Unterschrift ist mit Ort und Datum versehen  

  • Die Betreuungsvollmacht ist von einem Notar beglaubigt. Die Beglaubigung ist zwar keine zwingende gesetzliche Voraussetzung – sie erzielt aber im Rechtsverkehr eine höhere Akzeptanz. 

Tipp:

Bei den Betreuungsbehörden besteht die Möglichkeit, die Unterschrift des Vollmachtgebers für 10 Euro beglaubigen zu lassen.

Schritt 3: Wo hinterlegen

Für die Aufbewahrung werden oftmals sichere Orte, wie Tresore oder Verstecke im eigenen Haushalt genutzt. Es ist jedoch sinnvoller, wenn der jeweils Bevollmächtigte ein Original erhält, da er im Notfall die Vollmacht schnell benötigt, ohne lange danach zu suchen. 

Alternativ kann der Vollmachtgeber diese auch aufbewahren und für eine leichtere Zugänglichkeit einen Ordner verwenden. Beschriftet mit den Worten “Dokumente für die Vorsorge” oder “Vollmacht” kann hier im Notfall der Bevollmächtigte die Dokumente schneller finden sofern dies notwendig wird.

Tipp:

Es ist möglich, bestehende Vollmachten bei der Bundesnotarkammer in einem zentralen Vorsorgeregister zu hinterlegen. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren, wird durch das zuständige Betreuungsgericht per Abfrage geprüft, ob eine Vorsorgevollmacht besteht. Hier belaufen sich die Gebühren auf einmal 13 Euro oder 16 Euro bei Postversand. 

Schritt 4: Vordrucke verwenden

Sofern Sie nicht eigenhändig eine Betreuungsvollmacht verfassen möchten, gibt es vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz für Bürger einige handliche Vordrucke. 

Laden Sie sich die Broschüre zum Thema “Betreuungsrecht” des BMJV herunter und drucken Sie sich auf den letzten Seiten die Vollmachten aus. Dort finden Sie neben einer allgemeinen Vollmacht auch Konto- und Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen aber auch weitere hilfreiche hinweise der Bundesnotarkammer zu den Kosten der Eintragung. 


Noch Fragen?

Fragen Sie sich gerade, was eigentlich der Unterschied zwischen einer Betreuungsvollmacht, der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung ist? Weitere Informationen zu diesen ebenfalls wichtigen Dokumenten zur Vorsorge haben wir in einem separaten Artikel zusammen erstellt. Bei weiteren Fragen zu Pflegix steht Ihnen unser Care-Team über Whatsapp zur Verfügung.

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