Die Begriffe Gewerbetreibender, Kleingewerbetreibender und Kleinunternehmer werden oft verwechselt oder sogar gleichgesetzt. Da sie jedoch gänzlich unterschiedliche Sachverhalte beschreiben, ist ihre Unterscheidung insbesondere für Selbstständige von großer Relevanz. Im Folgenden erhältst Du die wichtigsten Fakten und Informationen auf einen Blick.
Erfahre, wo der Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmertum besteht, welche Vor- und Nachteile diese Klassifizierungen für Dich haben, was es mit der Kleinunternehmerregelung auf sich hat, welche Rechnungsvorschriften Du beachten musst und welche Steuer- und Buchführungspflichten damit verbunden sind.
Wichtig für dich vorab: Die Informationen in diesem Artikel haben wir sorgfältig für Dich zusammengestellt. Trotzdem können wir für Richtigkeit und Vollständigkeit kein Gewähr übernehmen und ersetzen auch keine steuerliche Beratung. Mit Fragen zum Einzelfall wende Dich bitte an Dein zuständiges Finanzamt oder Deinen Steuerberater.
Was ist überhaupt ein Gewerbe?
Wie in unserem Artikel “Selbstständig arbeiten in der Pflege – so geht’s mit Pflegix” bereits erläutert, beschreibt der Gewerbebegriff in erster Linie eine eigenverantwortlich betriebene, unternehmerische Tätigkeit oder auch eine Selbstständigkeit.
Selbstständigkeit ist in diesem beruflichen Kontext wiederum definiert als eine nicht weisungsgebundene, auftraggeber-unabhängige Tätigkeit und stellt somit das Gegenteil eines Angestelltenverhältnisses dar.
Die Frage nach einer Definition des Gewerbebegriffs beantworten das bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die Gewerbeordnung (GewO) sowie die Steuer- und Sozialgesetzbücher wie folgt: Ein Gewerbe ist grundsätzlich…
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jede legal unternehmerische Tätigkeit,
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die in eigener Verantwortung
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nach außen erkennbar
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auf eigene Rechnung
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dauerhaft (also wiederholt und regelmäßig) und
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gegen Entgelt ausgeübt wird, um Gewinn zu erzielen (Quelle).
Folglich kann zunächst jede selbstständig ausgeübte Tätigkeit als Gewerbe bezeichnet werden. Der Paragraph § 6 der GewO schließt dann eine Reihe von Freiberuflern und Selbstständigen aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung aus.
Dazu gehören beispielsweise die klassischen freiberuflichen und selbstständigen Tätigkeiten, die eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Absicht verfolgen (§ 18 EStG). Kurzgesagt die sogenannten “Katalogberufe”.
Sie unterliegen gesonderten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und weiterer Gesetzestexte, auf die im Folgenden aber nicht weiter eingegangen wird.
Zusammenfassend, kannst Du dir also merken:
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Als Gewerbe gilt zunächst einmal jede eigenverantwortliche ausgeübte, unternehmerische Tätigkeit oder auch Selbstständigkeit. Dazu gehören beispielsweise das klassische Handwerk aber auch die meisten Dienstleistungen.
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Keine Gewerbetreibenden sind Freiberufler (wie zum Beispiel Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Journalisten oder auch Pflegefachkräfte) und ähnliche Selbstständige.
Und was ist dann ein Kleingewerbe?
Die Definition eines Gewerbes ist nun etwas klarer. Wo aber besteht der Unterschied zu einem sogenannten "Kleingewerbe"?
Ein Kleingewerbe ist vereinfacht gesagt eine ganz “normale” gewerbliche Unternehmung, die sich aufgrund ihrer Größe aber nicht an die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und anderen kaufmännischen Spezialvorschriften halten muss. Sie begründet sich in der Regel durch Einzelunternehmungen und unterliegt den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Unterschied zwischen einem Gewerbe und einem Kleingewerbe bestimmt sich durch die Frage, ob die Unternehmung nach “Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt” (§ 1 Abs. 2 HGB) und demnach in das Handelsregister eingetragen werden muss.
“Art” beschreibt in diesem Zusammenhang die Komplexität der Geschäftsvorgänge und die gewählte Rechtsform, mit “Umfang” sind die Unternehmensgröße bzw. das Umsatzvolumen, die Anzahl der Beschäftigten und die Höhe des Betriebsvermögens gemeint.
Die Größenschwellen (Grenzen für Umsatz und Gewinn) für ein Kleingewerbe sind pro Geschäftsjahr:
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60.000 Euro Gewinn und/oder
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600.000 Euro Umsatz.
Wichtig: An dieser Stelle sollten sich Gründer und sich selbstständig machende Einzelunternehmer nicht verrückt machen! Als Faustregel gilt, dass Gründungen einer einzelnen Person, die nicht mehrere Hunderttausend Euro Umsatz im Jahr erwirtschaften, generell als Kleingewerbe anzusehen sind.
Vorteile eines Kleingewerbes
Sich als Kleingewerbetreibender selbstständig zu machen, bringt einige Vorteile mit sich. Zunächst handelt es sich um eine formlose, schnelle und kostengünstige Gründung, die kein Startkapital benötigt. Außerdem sparen sich Kleingewerbetreibende die doppelte kaufmännische Buchführungspflicht und müssen
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weder eine Bilanz erstellen,
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noch eine Inventur durchführen,
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keine komplizierten Jahresabgrenzungen vornehmen und
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den Jahresabschluss nicht veröffentlichen.
Trotz all dieser Vorteile, sollten Kleingewerbetreibende die Rechte und Pflichten, die sie als Selbstständige innehaben, sorgfältig prüfen. Steuerrechtlich können Kleingewerbetreibende nämlich trotz ihrer geringeren Unternehmensgröße sehr wohl unter die Regelungen der Umsatzsteuer fallen. Unsicherheiten in diesem Zusammenhang entstehen häufig durch die Verwechslung von Kleingewerbe und (umsatzsteuerlichen) Kleinunternehmern (siehe Artikel weiter unten).
Anmeldung eines (Klein-)gewerbes
Die Anmeldung eines Kleingewerbes erfolgt identisch zu der eines normalen Gewerbes, da das Kleingewerbe wie oben beschrieben lediglich durch die geringeren Umsatzgrenzen des Gewerbetreibenden bestimmt wird und es daher gar kein “offizielles” Kleingewerbe gibt.
Die Anmeldung eines Gewerbes erfolgt über das lokale Gewerbe- oder Ordnungsamt der Stadt. Dieses befindet sich in der Regel im Rathaus der Stadt oder Gemeinde.
Wenn Du Deine Gewerbeanmeldung ausfüllst, wirst Du folglich keinen Abschnitt zum Thema Kleingewerbe finden. Du füllst dort lediglich ein paar Felder weniger aus.
Zusammenfassend, kannst Du dir merken:
Meldest Du Dein Gewerbe an und erwartest keine übermäßigen Umsätze oder Gewinne, hast Du automatisch ein Kleingewerbe und profitierst von einigen Vorteilen.
Kleingewerbe und/oder Kleinunternehmer?
Häufig werden die Begriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmer gleichgesetzt oder synonym verwendet. Das ist allerdings nicht ganz korrekt. Die Kleinunternehmerschaft begründet sich im Gegenteil zu den Regelungen der Gewerbeordnung durch das Umsatzsteuergesetz (UStG) und entstammt folglich dem Steuerrecht.
Kleinunternehmer können folglich sowohl Gewerbetreibende als auch sonstige Selbstständige und Freiberufler sein.
Die Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung ist eine Sonderregelung des Umsatzsteuergesetzes für Gründer und Unternehmer mit geringen Jahresumsätzen. Ziel ist die Befreiung dieser Kleinunternehmer von der Zahlung der Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) an das Finanzamt.
Gut zu wissen: Paragraph 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes besagt: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Kleinunternehmer bist Du, wenn Dein Umsatz die folgenden Grenzen nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Ist dem so, kannst Du dich aktiv für die Kleinunternehmerregelung entscheiden:
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im Vorjahr nicht über 22.000 Euro und
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im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro betragen wird.
Hinweis: Das hervorgehobene “und” zeigt an, dass beide Bedingungen erfüllt sein müssen. Ist kein vorangegangenes Geschäftsjahr vorhanden, gelten Sonderregelungen. In diesem Fall kann der Jahresumsatz für das erste Geschäftsjahr geschätzt werden und darf voraussichtlich nicht höher als 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) sein.
Vorteile der Kleinunternehmerregelung
Wieso lohnt es sich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen zu nehmen und die Anwendung zu beantragen?
Wie oben bereits erwähnt, soll die Regelung kleine Unternehmungen mit niedrigen Umsätzen von der Zahlung der Umsatzsteuer befreien.
Ein weiterer wichtiger Vorteil der Regelung ist, dass ein großer Teil der Verwaltungsarbeit wegfällt. Unternehmer, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, unterliegen einer Reihe von Verpflichtungen und müssen beispielsweise die Umsatzsteuer auf all ihren Rechnungen an ihre Kunden ausweisen oder die Vorsteuer anmelden.
Als Kleinunternehmer entfallen diese Verpflichtungen. Kleine Unternehmensgründer, nebenberuflich Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende profitieren also davon, dass:
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die verschiedenen Umsatzsteuersätze für sie keine Rolle spielen,
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sie nicht zwischen Netto- und Bruttobeträgen unterscheiden müssen,
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sie keine Vorsteuer ermitteln und mit der Zahllast verrechnen müssen,
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sie keine Umsatzsteuervoranmeldung tätigen und überweisen müssen &
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bei der Umsatzsteuererklärung lediglich einige wenige Zahlen angeben müssen.
Die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen?
Um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, hast Du mehrere Möglichkeiten. Zunächst wirst Du beim Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogen (den Du u.a. nach Anmeldung Deines Gewerbescheins vom Finanzamt erhältst) in Abschnitt 7 "Angaben zur Anmeldung und Abführug der Umsatzsteuer" auf die Kleinunternehmerregelung aufmerksam gemacht und musst die folgende Auswahl treffen:
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Zeile 133: “Der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamtumsatz wird die Grenze von 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) voraussichtlich nicht überschreiten. Es wird die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG) in Anspruch genommen.”
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Zeile 134: “Der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamtumsatz wird die Grenze von 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) voraussichtlich nicht überschreiten. Es wird auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.”
Außerdem zeigst Du durch das Nicht-Ausweisen von Umsatzsteuer auf Deinen Rechnungen und dem Zusatz: “Als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die Umsatzsteuer nicht berechnet” an, dass Du von der Regelung Gebrauch machst.
Auf die Kleinunternehmerregelung bewusst verzichten?
Die Kleinunternehmerregelung soll Gründern bürokratischen Aufwand ersparen, sie von der Ausweisung der Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen an Kunden und somit der Abführung von Umsatzsteuer an das Finanzamt befreien.
Für manche Gründer kann der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung jedoch Vorteile haben. So ermöglicht eine Normal-Besteuerung beispielsweise, die auf Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von Lieferanten und anderen Dienstleistern als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern zu können.
Hier ein Beispiel: Angenommen, Du gehst einer Tätigkeit nach, die einen hohen Wareneinsatz fordert (beispielsweise als Einzelhändler). Deine Lieferanten stellen Dir ihre Ware in Rechnung und berechnen Dir zusätzlich (i.d.R. 19%) Mehrwertsteuer. Folgst Du der Kleinunternehmerregelung darfst Du Deinen eigenen Kunden diese Mehrwertsteuer allerdings nicht in Rechnung stellen. Du bleibst also auf der Differenz sitzen und stellst Dich unter Umständen finanziell schlechter.
Um auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, musst Du Dich im steuerlichen Erfassungsbogen für die oben erläuterte Zeile 134 entscheiden, die Umsatzsteuer auf Deinen Rechnungen ausweisen und Dich an die sonstigen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes halten.Verzichtest Du auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, wirst Du nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Jahre besteuert (§ 19 UStG Abs. 2).
Tipp: Eine Hilfestellung zum Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens haben wir in unserem Magazin-Artikel “Steuerliche Erfassung: Ausfüllhilfe fürs Kleingewerbe” für Dich zusammengestellt.
Die Grenze der Kleinunternehmerregelung überschritten?
Solltest Du Dich bei Deinen Schätzungen Deiner tatsächlichen oder geplanten Umsatzgrenze verschätzt haben und die Grenze von 22.000 Euro bzw. 50.000 Euro überschreiten, musst Du dir keine Sorgen machen. Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, unterliegst Du im Folgejahr automatisch der Regelbesteuerung, hast aber keine Nachzahlungen zu befürchten!Beachte jedoch: Fällst Du im Folgejahr unter die Regelbesteuerung, musst Du ab diesem Zeitpunkt ebenfalls den allgemeinen Regelungen des UStG folgen und beispielsweise die Umsatzsteuer auf Deinen Rechnungen an Deine Kunden ausweisen
Gewerbe, Kleingewerbe und Kleinunternehmer – auf einen Blick!
Die begrifflichen und inhaltlichen Unterschiede zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmung zu verstehen ist gar nicht so einfach. Wir haben uns große Mühe gegeben, die Details für Dich herauszuarbeiten. Nun noch einmal die wichtigsten Informationen auf einen Blick:
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Kleingewerbe ist ein Begriff aus dem Handels- und Gewerberecht. Durch den eingeschränkten Geschäftsumfang muss ein Kleingewerbetreibender die anspruchsvollen Vorschriften des Handelsgesetzbuches nicht beachten und spart sich dadurch beispielsweise die doppelte Buchführung. Die Größenschwellen (Grenzen für Umsatz und Gewinn) pro Geschäftsjahr sind:
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60.000 Euro Gewinn und/oder
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600.000 Euro Umsatz.
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Der Begriff Kleinunternehmer stammt aus dem Umsatzsteuerrecht. Kleinunternehmer müssen unter Anwendung der Regelung auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, diese nicht an das Finanzamt abtreten und haben dadurch einen minimierten bürokratischen Aufwand. Die Größenschwellen (Grenzen für Umsatz) sind
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ein Jahresumsatz von 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) und
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ein voraussichtlicher Planumsatz über 50.000 Euro.
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Kleinunternehmer sein bei Pflegix
Damit wir die Rechnungsstellung für Dich übernehmen und gewährleisten können, dass alle Informationen korrekt sind, ist es wichtig, dass Du die folgenden Angaben in Deinem Pflegix Konto für uns hinterlegst:
1. Angabe zur Kleinunternehmerregelung
Da sich durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung einige Unterschiede in der Rechnungsstellung ergeben, erfragen wir vor Deiner ersten Stundendokumentation, ob wir die Umsatzsteuer für Dich auszeichnen sollen. Du musst in Deinem Konto zwischen den folgenden Optionen wählen:
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Ich bin Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG und möchte, dass die Umsatzsteuer auf meinen Rechnungen nicht ausgewiesen wird.
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Ich bin Kleinunternehmer, verzichte aber auf die Anwendung des § 19 UStG und möchte, dass die Umsatzsteuer auf meinen Rechnungen ausgewiesen wird.
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Ich bin kein Kleinunternehmer und möchte, dass die Umsatzsteuer auf meinen Rechnungen ausgewiesen wird.
Bist du Kleinunternehmer (Auswahl 1), weisen wir keine Umsatzsteuer für Dich aus und unterscheiden folglich nicht zwischen Brutto- und Nettobeträgen. Deine Rechnung erhält außerdem den Zusatz: “Als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die Umsatzsteuer nicht berechnet.”
Verzichtest Du auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (Auswahl 2), oder fällst sowieso nicht in die entsprechenden Umsatzgrenzen (Auswahl 3), weisen wir die Umsatzsteuer für Dich aus.
2. Angabe Deiner Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Je nachdem ob Du die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst oder nicht, hast Du die Möglichkeit entweder Deine Steuernummer oder alternativ deine Umsatzsteuer-ID als steuerliche Referenz anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Dazu eine kurze Erklärung zum Unterschied der beiden Nummern:
Steuernummer
Eine Steuernummer ist eine 13-stellige Zuordnungsnummer (Beispiel: 079/123/12347), die Dir von Deinem lokalen Finanzamt erteilt wird. Mit ihr werden alle steuerlichen Daten einer natürlichen oder juristischen Person innerhalb von Deutschland verwaltet und aufbewahrt. Bist Du Kleinunternehmer und ausschließlich in Deutschland tätig, hinterlegst Du diese Nummer als gültige Steuernummer für Deine Rechnungen.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die USt-ID ist eine 9-stellige Identifikationsnummer mit Länderkennzeichnung (Beispie.: DE398517849) zur klaren Zuordnung von Unternehmen innerhalb von Deutschland und Europa. Sie muss aktiv über den steuerlichen Erfassungsbogen oder nachträglich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden und ist für Unternehmen verpflichtend, die einen Austausch über die deutschen Grenzen anstreben. Als Kleinunternehmer kannst Du Deine Umsatzsteuer-ID anstelle Deiner persönlichen Steuernummer angeben, bist aber nicht dazu verpflichtet (§ 14 abs. 4 Nr. 2 UStG) .
Fazit zur Kleinunternehmerregelung und Co.
Die begrifflichen und inhaltlichen Unterschiede zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmertum können im Zusammenhang einer Selbstständigkeit auf den ersten Blick verwirrend wirken.
Hast Du einmal verstanden worum es geht, ist alles gar nicht mehr so kompliziert und bringt große Vorteile für Dich mit. Insbesondere durch die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung im steuerlichen Erfassungsbogen, den Du nach Anmeldung Deines Gewerbes erhältst, wirst Du von viel bürokratischem und finanziellem Aufwand in Bezug auf die Umsatzsteuer befreit.
Durch Deine selbstständige Tätigkeit über Pflegix sparst Du Dir außerdem die monatliche Rechnungsstellung an Deine Kunden. Diese übernehmen wir für Dich!
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Disclaimer: Die Informationen dieses Artikels wurden sorgfältig aus offiziellen Quellen zusammengetragen, u.a. Existenzgründungsportal des BMWi und Für-Gründer Portal. Dennoch können wir die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht gewährleisten und empfehlen bei Fragen zum Einzelfall das zuständige Finanzamt oder einen Steuerberater aufzusuchen.