Prüfen Sie Ihren Anspruch
Sie benötigen Entlastung bei der häuslichen Versorgung Ihrer Angehörigen? Dafür stellt Ihnen die Pflegekasse diverse Pflegeleistungen zur Verfügung, wie zum Beispiel den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro (siehe § 45b SGB XI). Damit können Sie monatlich Leistungen der häuslichen Pflege und Betreuung mit der Kasse abrechnen und somit Geld für andere Dinge sparen.
Sie haben grundsätzlich Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn Sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr pflegebedürftiger Angehörige hat einen der Pflegegrade 1 bis 5.
- Sie pflegen und versorgen Ihren Angehörigen im häuslichen Umfeld.
Wie Sie den Entlastungsbetrag zum Beispiel mit den Leistungen der Verhinderungspflege kombinieren können, erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema:
https://news.pflegix.de/stundenweise-verhinderungspflege-entlastungspflege-pflegende-angehoerige/
Voraussetzungen für die Abrechnung
Regulär muss die Person, die die Pflege oder Versorgung des Hilfebedürftigen übernimmt, eine Anerkennung bei der Pflegekasse haben. Denn nur wenn die Pflegeperson anerkannt ist, können Sie die in Anspruch genommenen Leistungen mit der Pflegekasse abrechnen. Die Anerkennung kann zum Beispiel durch eine Weiterbildung zum Seniorenbetreuer nach §43b, 53c SGB XI erfüllt werden oder auch durch eine pflegerische Ausbildung. Erkundigen Sie sich am besten direkt bei Ihrer Pflegekasse, ob Ihr Anbieter die entsprechenden Voraussetzungen zur Abrechnung erfüllt.
Gut zu wissen: Bis zum 31. Dezember 2021 können Anbieter auch ohne entsprechende Qualifikation und Anerkennung mit dem Entlastungsbetrag über die Pflegekasse abrechnen. Nähere Infos dazu finden Sie weiter unten im Kapitel “Entlastungsbetrag: Neuerungen bis 31. Dezember 2021”.
Suchst Du als pflegende/r Angehörige/r oder Betroffene/r Unterstützung? Wende Dich vertrauensvoll an das Team von pflegiX
Diese Angebote können Sie nutzen
Mit Hilfe des Entlastungsbetrags können Sie verschiedene Leistungen und Angebote im Bereich der Pflege und Betreuung nutzen. Alle haben ein Ziel: Auf die Bedürfnisse des Einzelnen einzugehen. Einige Angebote, für die Sie das Geld aus dem Entlastungsbetrag nutzen können, haben wir hier aufgelistet:
- Haushaltshilfe (z.B. Wäsche waschen, Geschirr spülen, Müll entsorgen, Post abholen)
- Begleitung und Transport (z.B. Hilfe beim Einkauf, Begleitung zu Arztbesuchen und Freizeitaktivitäten)
- Gesellschaft und Betreuung (z.B. Gesellschaftsspiele spielen, vorlesen, Tagesablauf organisieren)
Angebote sind abhängig vom Pflegegrad
Ihr Leistungsanspruch ist abhängig davon, welcher Pflegegrad in Ihrem Fall vorliegt: Hat Ihr Angehöriger Pflegegrad 1, können Sie den Entlastungsbetrag auch für Leistungen im Bereich der Grundpflege nutzen, da Sie in diesem Fall keine alternativen Pflegesachleistungen nutzen können. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 sieht es anders aus: Da Sie neben dem Entlastungsbetrag auch Anspruch auf diverse Pflegeleistungen haben (wie zum Beispiel die Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege), können Sie den Entlastungsbetrag nicht für ambulante pflegerische Tätigkeiten verwenden.
Welche Leistungen Sie im Detail mit dem Entlastungsbetrag finanzieren können, haben wir in einem weiteren Beitrag übersichtlich für Sie zusammengefasst:
Gut zu wissen: Bis zum 31. Dezember 2021 profitieren Sie von einem erweiterten Leistungsangebot. Das bedeutet, dass Sie den Entlastungsbetrag nun auch für weitere Leistungen nutzen können, wenn Sie aufgrund von Herausforderungen durch das Coronavirus die häusliche Versorgung nicht mehr sicherstellen können. Nähere Infos finden Sie weiter unten im Kapitel “Entlastungsbetrag: Neuerungen bis 31. Dezember 2021”.
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Finanzierung – Was, wann, wie & wo?
Im Normalfall ist es so, dass Sie die Kosten für in Anspruch genommene Leistungen nicht direkt über die Pflegekasse erstatten lassen können, sondern erst einmal in Vorleistung treten und die Leistungen selbst bezahlen. Wichtig: Bewahren Sie alle Rechnungen und Quittungen gut auf, denn diese müssen Sie im Nachgang bei der Pflegekasse einreichen, um die Kosten erstattet zu bekommen.
Möchten Sie den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, reicht hier ein formloser Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Sie wissen noch nicht genau, was ein formloser Antrag ist und wie die Antragstellung bei Ihrer Krankenkasse auf jeden Fall klappt? All das erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema Antragstellung bei der Pflegekasse:
Unser Tipp: Viele Pflegekassen bieten auch ein entsprechendes Formular zur Abrechnung online zum Download an. Dort tragen Sie alle Kosten ein und Ihnen werden die Kosten schneller erstattet, sobald Sie das Formular bei der Kasse eingereicht haben.
Corona: Gesetzliche Änderungen in der häuslichen Pflege
Dieser Abschnitt wird regelmäßig aktualisiert, Stand: 26. Oktober 2021
Besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen. Aus diesem Grund gibt es für pflegende Angehörige seit dem 1. Juli 2021 neue gesetzliche Regelungen, um die Pflege und Versorgung im eigenen Zuhause zu erleichtern. Hintergrund dafür ist die anhaltende Situation der Corona-Pandemie, die zu Versorgungsengpässen im häuslichen Bereich führen kann.
Wir fassen für Sie die wichtigsten Regelungen kurz zusammen:
- Das Gesetz bezieht sich auf die kurzzeitige Arbeitsverhinderung durch Pflegezeit und Familienpflegezeit sowie Entlastungsleistungen, Pflegegrad-Begutachtungen, Beratungsbesuche und Pflegehilfsmittel.
- Beachten Sie folgende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der entsprechenden Leistungen:
- Sie übernehmen die Pflege Ihrer Angehörigen zu Hause in Eigenleistung.
- Aufgrund von Corona haben Sie finanzielle oder zeitliche/organisatorische Probleme bei der Versorgung und Betreuung der pflegebedürftigen Person im häuslichen Umfeld.
Welche Akuthilfen die Bundesregierung im Detail beschlossen hat und bis wann die Neuerungen gelten, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema:
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Entlastungsbetrag: Neuerungen bis 31. Dezember 2021
Während Corona wurden die Unterstützungsangebote für Familien und pflegende Angehörige von der Bundesregierung erweitert. Ziel der Neuerungen ist es, eine finanzielle Entlastung in der häuslichen Pflege und Betreuung zu ermöglichen.
Im Bezug auf den Entlastungsbetrag hat die Bundesregierung zwei Änderungen beschlossen, von denen Sie noch bis zum 31. Dezember 2021 profitieren:
- Sie können nicht genutzte Beträge aus den Jahren 2019 und 2020 ansparen und nachträglich nutzen. Diese Möglichkeit besteht für Pflegebedürftige aller Pflegegrade 1 bis 5.
- Unser Tipp: Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Pflegekasse, ob und in welcher Höhe Sie nicht verbrauchte Beträge aus den letzten beiden Jahren nachträglich nutzen können. Die Chancen stehen gut, dass Sie einen hohen Betrag herausbekommen, den Sie nun noch bis Ende September für Leistungen der ambulanten Pflege verwenden können!
- Sie können den Entlastungsbetrag für weitere Leistungen nutzen, die über die Regelung des jeweiligen Landesrechts hinaus gehen. Dazu zählen zum Beispiel auch Nachbarschaftshilfen sowie Botengänge oder Begleitungen zu Arztbesuchen. Dafür müssen die Pflege- und Betreuungskräfte aktuell keine Qualifikation bei der Pflegekasse vorweisen. Hintergrund ist, dass viele Familien aufgrund der andauernden Corona-Situation besondere Herausforderungen bei der häuslichen Versorgung ihrer Angehörigen haben. Die Bundesregierung hat daher Lockerungen in Bezug auf das Leistungsangebot des Entlastungsbetrags beschlossen.
Fazit: Entlastungsbetrag erleichtert häusliche Pflege auch in Zeiten von Corona
Mit dem Entlastungsbetrag werden Sie als pflegender Angehöriger bei der häuslichen Versorgung Ihrer Liebsten entlastet.
Dafür stehen Ihnen gemäß § 45b SGB XI monatlich 125 Euro zur Nutzung zur Verfügung. Sie können den Betrag für verschiedene Leistungen nutzen – von Tätigkeiten im Haushalt über Begleitungen zum Arzt bis hin zur Pflege. Das Leistungsangebot ist dabei aber immer abhängig vom Pflegegrad, denn ab Pflegegrad 2 können Sie weitere Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Informieren Sie sich daher am besten direkt bei Ihrer zuständigen Pflegekasse über Ihre Ansprüche und Möglichkeiten.
Die Kostenerstattung über die Pflegekasse erfolgt nicht im Voraus. Das bedeutet, Sie müssen die in Anspruch genommenen Leistungen erst einmal selbst zahlen und bekommen die Kosten nachträglich von der Kasse erstattet, indem Sie die entsprechenden Belege und Quittungen dort einreichen.
Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie hat die Bundesregierung zwei Änderungen bezüglich des Entlastungsbetrags festgelegt: Zum Einen können Sie nicht genutzte Beträge aus den Jahren 2019 und 2020 ansparen und noch nachträglich nutzen. Zum anderen können Sie Leistungen in Anspruch nehmen, die sonst nach Landesregelung nicht über den Entlastungsbetrag abrechenbar wären – dazu zählen zum Beispiel “Dienstleistungen bis vor die Haustür”, wie die Erledigung der Einkäufe oder Botengänge.
Diese Neuerungen gelten noch bis zum 31. Dezember 2021.
Sie suchen noch nach einer passenden Betreuung für Ihre Liebsten? Bei Pflegix finden Sie zuverlässige Helfer, die täglich für Familien im Einsatz sind – auch in Corona-Zeiten! Finden Sie noch heute die passende Unterstützung im eigenen Zuhause über www.pflegix.de
Geschrieben am 10.09.2021 von Katharina Hahn | Saskia Beck