In Deutschland werden aktuell rund 4,1 Millionen Pflegebedürftige im eigenen Zuhause versorgt und betreut – der Großteil von engen Familienangehörigen wie den eigenen Kindern oder dem Lebenspartner. Dabei ist die häusliche Pflege durch Angehörige oft mit Herausforderungen verbunden. In dieser dreiteiligen Serie zeigen wir Ihnen 3 Möglichkeiten, wie Sie als pflegende Familienangehörige Entlastung finden können. Erfahren Sie im ersten Teil mehr über die Leistungen der Pflegeversicherung.
Welchen Belastungen sind pflegende Angehörige im Alltag ausgesetzt?
Pflegende Angehörige sind zeitlich oft so eingespannt, dass ihre eigenen Bedürfnisse hinten anstehen. Die Doppelbelastung durch Beruf und Familie birgt auch Gefahren für die eigene Gesundheit pflegender Angehöriger.
Besonders häufig sind stressbedingte Krankheiten, wie:
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anhaltende Müdigkeit
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geringe Konzentrationsfähigkeit
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psychische Symptome wie Resignation, Panik, Angststörungen
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Depressionen
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Burnout
Aber auch körperliche Beschwerden nehmen im Laufe der Zeit zu, besonders wenn die pflegebedürftige Person in der Bewegung eingeschränkt ist und häufig gehoben werden muss. Häufige physische Folgen sind daher:
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Schmerzen im Rücken-, Schulter- und Nackenbereich
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Gelenkbeschwerden
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Bluthochdruck
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geschwächtes Immunsystem
Neben der physischen und psychischen Belastung wird oft auch das soziale Leben durch eine zeitlich anhaltende Pflegesituation eingeschränkt. Müssen zum Beispiel pflegende Familienangehörige häufiger private Treffen mit Freunden absagen, droht der Verlust sozialer Kontakte oder sogar eine soziale Isolation.Auch die finanzielle Situation pflegender Angehöriger kann Belastungen fördern, beispielsweise durch hohe Pflegehilfsmittelkosten oder aufgrund einer eingeschränkten Berufstätigkeit.
Finanzielle Entlastung durch die Pflegekasse
Die Pflegeversicherung bietet einige Möglichkeiten der finanziellen Entlastung für Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad. Besonders gefördert werden soll die häusliche Krankenpflege durch Angehörige, welche oft als tragende Säule der Pflege bezeichnet werden. Im Folgenden stellen wir vier Möglichkeiten der Unterstützung durch die Pflegekasse vor.
1) Pflegegeld
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist ein monatlicher Betrag, der von der Pflegekasse an Pflegebedürftige bzw. an deren Angehörige bei einer Versorgung im eigenen Zuhause gezahlt wird. Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegegeld ist, dass der Pflegebedürftige einem der Pflegegrade 2 bis 5 zugeordnet ist und die Pflege und Betreuung durch Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtlich tätige Personen durchgeführt wird.
Weitere Informationen zum Anspruch auf Pflegegeld sowie zur Höhe der Beiträge und zur steuerlichen Absetzbarkeit erhalten Sie in unserem Beitrag “Pflegegeld: So viel steht Ihnen zu!”
2) Pflegesachleistungen & Tages- und Nachtpflege
Auch Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI zählen zu den Leistungen der Pflegeversicherung und werden auf monatlicher Basis an pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 gezahlt.
Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegesachleistungen ist, dass – anders als beim Pflegegeld – die Betreuung durch professionelle Fachkräfte erbracht wird, wie z.B. durch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst oder teilstationär wie im Rahmen der Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI. Auch für diese Form der Entlastung erhalten Pflegebedürftige die Beiträge der ambulanten Pflegesachleistungen.Hinweis: Ab dem 01. Juli 2021 sollen die Zuschüsse für Pflegeleistungen (Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie Leistungen der Tagespflege) um 5 Prozent erhöht werden. Weitere Informationen haben wir in unserem Beitrag zur Pflegereform 2021 für Sie zusammengestellt.
Kombinationsleistungen
Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen, aber zusätzlich professionelle Hilfe durch einen Pflegedienst benötigen, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, mit der sogenannten Kombinationsleistung nach §38 SGB XI Unterstützung zu bekommen – einer Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Der Anspruch auf die Kombinationsleistung besteht dann, wenn die häusliche Krankenpflege nicht vollumfänglich durch Privatpersonen wie Angehörige gewährleistet werden kann, sondern zusätzlich ein Pflegedienst beauftragt werden muss. Die Höhe der Leistung ist dabei abhängig vom prozentualen Anteil der in Anspruch genommenen Pflegesachleistung.
Aufgepasst: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, sie können jedoch den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich nutzen, um die häusliche Pflege zu finanzieren.
3) Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Wenn pflegende Angehörige eine Auszeit vom Pflegealltag benötigen, muss eine Ersatzpflegeperson gefunden werden. Die Versorgung im Rahmen dieser Übergangspflege kann entweder weiterhin in der häuslichen Umgebung wie bei der (stundenweise) Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI oder vorübergehend vollstationär wie bei der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI erfolgen. Weitere Informationen zu beiden Leistungen finden Sie in unserem Magazin.Hinweis: Ab dem 01. Juli 2021 werden die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem Budgettopf – dem Entlastungsbudget – zusammengeführt. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zur Pflegereform 2021.
4) Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI tragen zur Erleichterung der ambulanten Versorgung von Pflegebedürftigen bei. Wenn ein Pflegebedürftiger z.B. technische Hilfsmittel wie einen Rollator oder einen Badewannenlift benötigt, werden die Kosten von der Pflegekasse erstattet, solange diese nicht bereits bei Krankheit oder Behinderung durch andere Leistungsträger wie der Krankenkasse getragen werden. Der Hilfeempfänger muss hier jedoch einen Eigenanteil von 10 Prozent, höchstens aber 25 Euro, zuzahlen.
Neben technischen Hilfsmitteln trägt die Pflegekassen bei Bedarf auch die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, wie z.B. Desinfektionsmittel oder Einweghandschuhe.
Hinweis: Mit der neuen Pflegereform im Juli 2021 soll die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von 40 auf 60 Euro monatlich erhöht werden.
Im nächsten Artikel dieser Serie erfahren Sie, wie Sie mittels gesetzlicher Unterstützung durch das (Familien-)pflegezeitgesetz Ihren beruflichen Alltag und die Pflege eines Angehörigen miteinander vereinbaren können.
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