Pflegegrade in Kürze erklärt
Personen, die pflegebedürftig oder geistig behindert sind sowie eine eingeschränkte Alltagskompetenz oder eine psychische Erkrankung haben, werden einem sogenannten Pflegegrad zugeordnet und erhalten dadurch Leistungen aus der Pflegeversicherung. Bereits seit Januar 2017 haben diese Pflegegrade die vorher geltenden Pflegestufen abgelöst.
Was hat sich durch das neue Pflegestärkungsgesetz II geändert?
Durch das neue Pflegestärkungsgesetz II wurden die bisher geltenden Pflegestufen von den Pflegegraden abgelöst. Zudem definierte man einen neuen Maßstab der Pflegebedürftigkeit und führte das neue Begutachtungsverfahren NBA ein.
Pflegegrade statt Pflegestufen
Die Pflegestufen 1, 2 und 3 wurden seit Januar 2017 von den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 ersetzt und übernehmen nun eine präzisere Einstufung der Pflegebedürftigkeit. Außerdem werden nun auch Personen mit Demenz berücksichtigt, sie haben jetzt die gleichen Ansprüche auf Pflegesachleistungen wie Personen mit körperlichen Einschränkungen.
Neuer Maßstab der Pflegebedürftigkeit
Durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist der Pflegebedarf gemessen in Zeiteinheit (Minuten) nicht mehr ausschlaggebend, um als pflegebedürftig eingestuft zu werden, sondern der Grad der Selbstständigkeit.
Das neue Begutachtungsverfahren NBA
Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde auch das neue Begutachtungsverfahren NBA eingeführt. Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), der genau überprüft, wie selbstständig der Begutachtete ist, um ihm den richtigen Pflegegrad zuzuordnen.
Pflegegrade 1-5: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Pflegegrad | Punkte | Beeinträchtigung |
---|---|---|
1 | 12,5 bis unter 27 | gering |
2 | 27 bis unter 47,5 | erheblich |
3 | 47,5 bis unter 70 | schwer |
4 | 70 bis unter 90 | schwerst |
5 | 90 bis 100 Punkte | schwerst mit besonderen Anforderungen |
Berechnung des Pflegegrades: Welche Bereiche werden berücksichtigt?
Zur Berechnung des Pflegegrades untersucht der MDK sechs Bereiche, die nach unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung einfließen. Jeder Bereich besitzt jeweils unterschiedliche Fragen, die die Selbstständigkeit des Befragten untersuchen. Hier gibt es jeweils 1 bis 3 Punkte.
Die folgenden 6 Lebensbereiche werden für die Berechnung des Pflegegrades herangezogen:
Hier wird zum Beispiel beurteilt, inwiefern Sie sich im Wohnbereich bewegen können und ob Sie selbständig Treppen steigen können.
Fragen, die gestellt werden sind u. a. ob Sie noch in der Lage sind Menschen in Ihrem nahen Umfeld wahrzunehmen. Können Sie sich in Ihrem Alltag noch orientieren und Entscheidungen treffen? Können Sie Bedürfnisse kommunizieren und an Gesprächen teilnehmen?
Sind bei Ihnen verbale und körperliche Aggressionen zu beobachten? Treten Ängste, Depressionen oder gar Wahnvorstellungen auf?
Können Sie sich selbst um Ihre Körperpflege kümmern, sich selbst ein- und umkleiden? Können Sie sich Ihr Essen selbst zubereiten und auf die Toilette gehen?
Welche Krankheiten sind vorhanden und können Sie diese selbstständig bewältigen? Die Bewertung durch die Punkte richtet sich danach, wie oft am Tag oder in der Woche Therapiemaßnahmen vorgenommen werden müssen.
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Kann man auf einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft werden?
Eine Rückstufung in einem niedrigen Pflegegrad ist grundsätzlich nicht möglich, man kann also beispielsweise nicht von Pflegegrad 3 in Pflegegrad 2 zurückgestuft werden, nur weil der MDK festgestellt hat, dass der Pflegebedarf gesunken ist. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der MDK feststellen sollte, dass eine Pflegebedürftigkeit überhaupt nicht mehr vorliegt.
Fazit: Pflegegrade als Voraussetzung für Leistungen der Pflegekasse
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie als Pflegebedürftiger durch die neuen Pflegegrade profitieren. Vor allem Demenzkranke und Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz werden besser unterstützt als durch die bisherigen Pflegestufen, da sie nun einem höheren Pflegegrad zugeordnet werden und dadurch mehr Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung haben.
Leistungen der Pflegeversicherung sind z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege oder auch der Entlastungsbetrag. Je nach Pflegegrad unterscheiden sich die Leistungen, die in Anspruch genommen werden können.
Wenn Sie einen Pflegegrad für sich selbst oder einen Angehörigen bekommen möchten, ist es wichtig, einen Antrag dafür zu stellen, damit im Anschluss die Überprüfung durch den MDK erfolgen kann.
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