+++ Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert (Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2021) +++
In Deutschland können Menschen mit Pflegebedarf und deren Angehörige notwendige Hilfsmittel zur Pflege beantragen. Den rund 73 Millionen gesetzlich Versicherten stehen dazu über 36.000 Hilfsmittel übersichtlich dargestellt in dem Pflegehilfsmittelverzeichnis zur Verfügung.
Gesetzliche Krankenkassen haben im Jahr 2020 rund 9,3 Milliarden Euro für die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln ausgegeben. Jetzt hat der GKV-Spitzenverband ein neues Webportal für Pflegehilfsmittel nach §139 SGB V entwickelt.
Wozu dient das neue Pflegemittelverzeichnis?
Das neue Pflegehilfsmittelverzeichnis erleichtert es, ab dem 12. Juli 2021 nun für gesetzlich Versicherte, bestimmte Hilfsmittel zu finden. Suchen Sie Hilfsmittel für die Pflege, finden Sie alle Hilfsmittel nun übersichtlich im neuen Hilfsmittelverzeichnis dargestellt.
„Das neue Hilfsmittelverzeichnis bietet von der Online-Antragstellung bis zu umfänglichen Informationen zu den einzelnen Hilfsmitteln den Hilfsmittelherstellern einen deutlich verbesserten Service. Darüber hinaus trägt die papierlose Antragstellung zum Bürokratieabbau bei“, so Dr. Monika Kücking, Abteilungsleiterin Gesundheit des GKV-Spitzenverbandes.
Von Absaughilfe bis Toilettensitz alles auf einen Blick
Von dem neuen Hilfsmittelverzeichnis profitieren neben Pflegebedürftigen auch ihre Angehörigen. Es bietet Ihnen eine Orientierung, welche Hilfsmittel Sie im Rahmen der Pflegeversicherung nutzen können und welche Hersteller sie anbieten.
Der neue Service im Hilfsmittelverzeichnis beinhaltet auch eine Online-Antragstellung. Als Antragstellende haben Sie die Möglichkeit, bereits nach Ihrer Registrierung alle notwendigen Daten einzugeben und die entsprechenden Unterlagen hochzuladen. In Ihrem persönlichen Dashboard/Profil sehen Sie zudem jederzeit, welchen Bearbeitungsstand Ihr Antrag hat und wann Sie mit einer Antwort der Pflegekasse rechnen dürfen.
Was sind eigentlich Pflegehilfsmittel?
In Deutschland haben alle Pflegebedürftigen im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung einen Anspruch darauf, mit Pflegehilfsmitteln versorgt zu werden. Neben Geräten wie Pflegebetten zählen dazu auch Sachmittel, die Ihnen die häusliche Pflege erleichtern. Sie helfen zum Beispiel, die Beschwerden der Pflegebedürftigen zu lindern, und tragen so dazu bei, dass sie ihr Leben selbstständiger führen können.
Unterschiede bei den Pflegehilfsmitteln
Aufgepasst! Pflegehilfsmittel ist nicht gleich Pflegehilfsmittel. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:
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Technische Hilfsmittel: Hierzu zählen neben dem Pflegebett auch Hilfen zur Lagerung von Pflegebedürftigen, aber auch Notrufsysteme wie der Hausnotruf gehören dazu.
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Nicht technische Hilfsmittel: Hiermit sind Hilfsmittel gemeint, die sofort verbraucht und benutzt werden. Dazu zählen etwa Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder Desinfektionsmittel.
Diese Unterscheidung ist für Sie an einem Punkt besonders relevant: Wenn Sie Pflegehilfsmittel beantragen, wird bei den Pflegekassen direkt im Antragsformular unterschieden, für welche Hilfsmittel Sie Ihren Antrag stellen.
Beachten Sie also vorab, ob Sie einen Antrag für technische Pflegehilfsmittel oder einen Antrag auf Kostenerstattung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stellen. Zu den Hilfsmitteln, die zum Verbrauche geeignet sind, zählen alle nicht-technischen Hilfsmittel wie saugfähige Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel für die Hände oder Einmallätzchen.
Tipp zur erfolgreichen Antragstellung
Haben Sie Ihr richtiges Antragsformular gefunden, sollten folgende Informationen auf keinen Fall fehlen:
Kosten werden bis zu 60 Euro erstattet
Die Pflegekassen erstatten Ihnen in der Regel für Pflegehilfsmittel einen Betrag bis zu 40 Euro für nicht-technische Pflegehilfsmittel die zum Verbrauch geeignet sind und sofort benutzt werden.
Der Vorteil für Sie: In Zeiten von Corona erstatten Ihnen Pflegekassen wie zum Beispiel die Pflegekasse der AOK aktuell Kosten in Höhe von bis zu 60 Euro pro Monat. (* Diese aktuelle Regelung ist gültig bis zum 31. Dezember 2021)