Einen pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen ist oftmals mit Stress verbunden, da die Pflege physisch und psychisch fordernd ist. Im folgenden Artikel geben wir Tipps zur Angehörigenpflege und zeigen welche Unterstützung möglich ist!
Hohe Belastungen für pflegende Angehörige
Die Versorgung eines Pflegebedürftigen durch Angehörige ist häufig mit viel Aufwand und großen Belastungen verbunden. Oft fehlt sowohl das Fachwissen zur richtigen Pflege als auch das Wissen betreffend der verschiedenen Entlastungs- und Unterstützungsmöglichkeiten, die pflegenden Angehörigen zur Verfügung stehen.
Da die Pflege nicht nur körperlich fordernd, sondern auch psychisch sehr anstrengend sein kann, muss sichergestellt werden, dass der oder die pflegende Angehörige auch auf ihre eigenen Bedürfnisse achtet. Durch zeitaufwändige und anspruchsvolle Pflege kann schnell das eigenen Leben vernachlässigt und dadurch Krankheiten wie Depressionen oder Burnout mit hervorgerufen werden.
Bevor es zu Überforderung oder Erkrankungen kommen kann, sollten pflegende Angehörige Nutzen von den verschiedenen angebotenen Unterstützungen machen und auch bei bereits bestehenden gesundheitlichen Problemen nicht zögern, einen Arzt aufzusuchen oder psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige: Pflegegeld
Pflegebedürftige, die einem der Pflegegrade 2-5 zugeordnet sind, haben einen Anspruch auf Pflegegeld. Dieses wird dann ausgezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird und zu Hause erfolgt, etwa durch pflegende Angehörige. Die Pflegekasse zahlt das Geld an die Pflegebedürftigen, die es dann an ihre Angehörigen weitergeben können.
Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat (Stand 2018) |
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2 | 316 Euro |
3 | 545 Euro |
4 | 728 Euro |
5 | 901 Euro |
Soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen
Bei der Angehörigenpflege wird die soziale Absicherung mit berücksichtigt. Durch die Pflege von Angehörigen sollen keine Nachteile entstehen, weshalb der Gesetzgeber die Angehörigenpflege unter bestimmten Voraussetzungen wie Erwerbsarbeit betrachtet.
Unfallversicherung
Pflegende Angehörige sind beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Die Unfallversicherung deckt Unfälle in der häuslichen Umgebung ab, die z. B. bei der Pflege oder der Haushaltsführung passieren. Der Schutz der Unfallversicherung greift auch auf dem direkten Hin-und Rückweg zur Wohnung des Pflegebedürftigen, falls der pflegende Angehörige nicht mit diesem in einem Haushalt lebt.
Arbeitslosenversicherung
Die Pflegeversicherung zahlt für die Dauer der Pflege von Angehörigen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung ist, dass die wöchentliche Pflegezeit mindestens 10 Stunden beträgt und auf mindestens zwei Tage verteilt ist. Die Pflegeperson hat somit Anspruch auf Arbeitslosengeld, falls sie nach der Pflegetätigkeit keine Anstellung findet.
Rentenversicherung
Die Pflege von Angehörigen ist rentenversicherungspflichtig, wenn mindestens eine Person ab dem Pflegegrad 2 gepflegt wird. Die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden, wöchentlich mindestens 10 Stunden betragen und auf mindestens zwei Tage verteilt sein. Auch darf die Pflegeperson nebenbei nicht mehr als 30 Stunden beruflich aktiv sein.
Die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen zahlt die Beiträge der Pflegeperson zur Rente. Die Pflegezeit wird dabei auch als Beitragszeit und somit als Wartezeit angerechnet. Dies ist wichtig, um auf die Mindestversicherungszeit für Leistungen aus der Rentenkasse zu kommen.
Müssen die Rentenbeitragszahlungen beantragt werden?
Ein Antrag bei der Rentenversicherung muss nicht gestellt werden, es reicht, wenn die Pflegeperson den “Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen” ausfüllt. Die Pflegekasse prüft dann, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer wird anerkannt?
Anerkannt werden Pflegepersonen, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld beziehen oder in Elternzeit sind, sind auch in die Leistungen eingeschlossen.
Wer wird nicht anerkannt?
Nicht anerkannt werden Pflegepersonen, die jünger als 15 Jahre sind, die Pflege als Teil des Bundesfreiwilligendienstes absolvieren, eine Vertretung der eigentlichen Pflegekraft sind oder die Pflege auf Grund einer Ordenszugehörigkeit ausüben.
Additionspflege
Wenn eine Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige pflegt, können die Zeitaufwendungen für die Pflege addiert werden. So kann eine Pflegeperson auch dann auf die erforderlichen Stunden der Pflege kommen, wenn dies durch die Pflege einer einzelnen Person nicht möglich ist.
Wie hoch sind die Rentenbeitragszahlungen?
Die monatliche Höhe der Zahlungen hängt von dem (zeitlichen) Umfang der Pflege und dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab. Grundlage der Berechnung ist ein fiktives Gehalt, das die Pflegekasse als Ausgangspunkt wählt.
Die Höhe des fiktiven Gehalts ist abhängig von der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße wird jährlich vom Bundesarbeitsministerium definiert und ist eine Kennzahl der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie berechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten des vorvergangenen Jahres, für 2018 also aus 2016. Dabei wird zwischen alten und neuen Bundesländern unterschieden.
Das fiktive Gehalt liegt zwischen 18,9 und 100% der Bezugsgröße. Aktuell sind es Werte zwischen ca. 500 (18,9%) – 3000 Euro (100%) monatlich. Welcher Prozentsatz von der Pflegekasse zur Berechnung des fiktiven Gehalts gewählt wird, hängt von dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und den gewählten Leistungen ab, also ob Pflegegeld, Pflegesach- oder Kombinationsleistungen bezogen werden.
Wenn das fiktive Gehalt berechnet ist zahlt die Pflegekasse darauf den vollen Rentenversicherungsbeitrag. Dieser beträgt 2018 18,6%. So ergeben sich monatliche Beiträge der Pflegekasse zur Rente von 94,74 – 566,37 Euro.
Monatliche Zahlungen der Pflegekasse in die Rentenkasse:
Pflegegrad | Art der Leistung | mon. Beitragshöge West | mon. Beitragshöhe Ost |
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2 | Geldleistung | 152,92 Euro | 135,34 Euro |
2 | Sachleistung | 107,04 Euro | 94,74 Euro |
2 | Kombinationsleistung | 129,98 Euro | 115,04 Euro |
3 | Geldleistung | 243,54 Euro | 215,55 Euro |
3 | Sachleistung | 170,48 Euro | 150,88 Euro |
3 | Kombinationsleistung | 207,01 Euro | 183,21 Euro |
4 | Geldleistung | 396,46 Euro | 350,89 Euro |
4 | Sachleistung | 277,52 Euro | 245,62 Euro |
4 | Kombinationsleistung | 336,99 Euro | 298,26 Euro |
5 | Geldleistung | 566,37 Euro | 501,27 Euro |
5 | Sachleistung | 396,46 Euro | 350,89 Euro |
5 | Kombinationsleistung | 481,41 Euro | 426,08 Euro |
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Das Gesetz hat zum Ziel, die unterschiedlichen Pflegesituationen zu berücksichtigen und individuelle Rahmenbedingungen und Unterstützung zu ermöglichen. Es bietet sowohl die Möglichkeit zur finanziellen Unterstützung pflegender Angehöriger, als auch Möglichkeiten zur Freistellung von pflegenden Angehörigen.
Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld bietet pflegenden Angehörigen finanzielle Unterstützung beim akuten Pflegefall. Es ist eine Lohnersatzleistung, die bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen gezahlt wird.
Der Arbeitnehmer kann für maximal 10 Tage eine Freistellung von der Arbeit erhalten, um eine angemessene Pflege zu organisieren und die pflegerische Versorgung sicherzustellen. Ein Pflegegrad ist noch nicht notwendig, aber eine Pflegebedürftigkeit, die mindestens Pflegegrad 1 entspricht, muss vorhanden sein.
Das Pflegeunterstützungsgeld kann bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden und bietet dem pflegenden Angehörigen finanzielle Sicherheit. Es beträgt brutto 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Pflegezeit: Freistellung von der Arbeit
Die Pflegezeit ermöglicht pflegenden Angehörigen eine Freistellung von der Arbeit von bis zu sechs Monaten. Die Freistellung kann vollständig oder teilweise erfolgen und wird nicht bezahlt.
Voraussetzungen
Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 1 besitzen und in der häuslichen Umgebung gepflegt werden. Außerdem muss der Betrieb, für den der pflegende Angehörige arbeitet, mehr als 15 Beschäftigte haben. Des Weiteren muss die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person durch die Pflegekasse oder den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bescheinigt werden.
Falls nur eine teilweise Freistellung von der Arbeit erfolgt, muss mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in der beschrieben wird, wie die Arbeitszeit verringert und verteilt wird. Der Arbeitgeber muss dabei den Wünschen des Arbeitnehmers entsprechen.
Der pflegende Angehörige hat die Möglichkeit durch Dritte oder einen ambulanten Pflegedienst unterstützt zu werden.
Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit ermöglicht pflegenden Angehörigen, die in häuslicher Umgebung pflegen, eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten.
Das Blockmodell sieht eine flexible Aufteilung der Arbeitszeit vor, wobei eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats erbracht werden muss. Die konkrete Ausgestaltung und Aufteilung kann individuell an die Bedürfnisse angepasst werden, da die Mindestarbeitszeit im Jahresdurchschnitt gilt.
Voraussetzungen
Der Pflegebedürftige muss einem der fünf Pflegegrade zugeordnet sein und in einem Betrieb arbeiten, der mehr als 25 Beschäftigte hat. Die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit muss schriftlich festgehalten werden, der Arbeitgeber hat sich dabei nach den Wünschen des Arbeitgebers zu richten.
Rahmenbedingungen von Pflege- und Familienpflegezeit auf einen Blick
Pflegezeit | Familienpflegezeit | |
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Ankündigungsfrist | 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit | 8 Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit |
Veränderte Umstände | endet 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände | endet 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände |
Vorzeitiges Beenden | nur mit Zustimmung des Arbeitgebers | nur mit Zustimmung des Arbeitgebers |
Besonderer Kündigungsschutz | beginnt höchstens 12 Wochen vor angekündigtem Beginn der Pflegezeit, bis Ende der Freistellung | beginnt höchstens 12 Wochen vor angekündigtem Beginn der Familienpflegezeit, bis Ende der Freistellung |
Rechtsanspruch, abhängig von der Betriebsgröße | Betriebsgröße >15 | Betriebsgröße >25 |
Voraussetzungen | Pflege in häuslicher Umgebung; Pflegegrad vorhanden; schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit; Bescheinidgung der Pflegebedürftigkeit | Pflege in häuslicher Umgebung; Pflegegrad vorhanden; schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit; Bescheinidgung der Pflegebedürftigkeit |
Neben den oben genannten Bedingungen muss beachtet werden, dass Maßnahmen wie Pflegezeit oder Familienpflegezeit nur einmal für denselben Angehörigen beansprucht werden können. Außerdem, darf die Gesamtdauer aller Freistellungen die 24 Monate nicht überschreiten!
Zinsloses Darlehen
Wer die Pflege- oder die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, hat einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Es soll einen Lohnverlust während der Pflege von Angehörigen verhindern. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten und nach Ende der Pflege- bzw. Familienpflegezeit erfolgt die Rückzahlung, ebenfalls in Raten.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Wie bei der Pflegezeit haben pflegende Angehörige die Option eine vollständige oder teilweise Auszeit von der Arbeit zu nehmen. Bei der Begleitung in der letzten Lebensphase kann der Arbeitnehmer jedoch maximal drei Monate freigestellt werden.
Die Pflegeperson muss keinen Pflegegrad der pflegebedürftigen Person bescheinigen können, aber eine Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung vorlegen. Ein Recht auf Freistellung besteht nur, wenn der Betrieb, in dem die Pflegeperson arbeitet, mehr als 15 Beschäftigte hat.
Ein Unterschied zur Pflegezeit ist, dass die Pflege zu Hause oder stationär stattfinden kann.
Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger
Nahe pflegende Angehörige von minderjährigen Pflegebedürftigen können sich freistellen lassen, auch ohne das die Betreuung zu Hause stattfindet. Voraussetzung, um die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, ist mindestens Pflegegrad 1 der minderjährigen Person.
Definition “naher Angehöriger”
Als naher Angehöriger zählen z.B. Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und Stiefeltern, aber auch Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister oder Kinder.
Pflegende Angehörige: Anspruch auf Kur oder Reha
Wenn pflegende Angehörige unter starken Belastungen bei der Angehörigenpflege leiden oder aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht mehr in der Lage sind, diese Pflege auszuüben, können sie eine Kur oder Reha beantragen. Die Kranken- oder Rentenversicherung bietet verschiedene Entlastungsangebote für pflegende Angehörige.
Kur: eine Vorsorgeleistung
Eine Kur hat den Zweck, Krankheiten vorzubeugen und kann entweder ambulant oder als Kompaktkur erfolgen. Es handelt sich um ambulante bzw. stationäre Vorsorgeleistungen, die zu den Leistungen der Krankenkasse oder der Rentenversicherung gehören.
Kostenübernahme
Die Kasse übernimmt die Arztkosten sowie 90% der Kurmittelkosten und gewährt einen Zuschuss von maximal 13 € pro Tag für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten und Kurtaxe.
Pflegende Angehörige zahlen einen Eigenanteil von 10 € pro Verordnung.
Ambulante Kur oder Kompaktkur
Ambulante Vorsorgekur | Stationäre Kompaktkur | |
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Geeignet bei | leichteren, gesundheitlichen Störungen, wenn eine ambulante Behandlung nicht mehr ausreicht | einem oder mehreren von 30 bestimmten Krankheitsbildern |
Ort | Auswahl zwischen 390 anerkannten Heilbädern, freie Auswahl nach ärztlicher Absprache | Auswahl zwischen 390 anerkannten Heilbädern, die Krankenkasse wählt einen Ort aus |
Dauer | ca. 2-3 Wochen | ca. 3 Wochen |
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Kur
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Der pflegende Angehörige befand sich in ärztlicher Behandlung, alle erforderlichen Arznei- oder Hilfsmittel wurden verordnet.
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Die Therapiemöglichkeiten vor Ort sind ausgeschöpft.
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Die letzte Kur liegt länger als drei (bei ambulanten Kuren) bzw. vier Jahre (bei stationären Kuren) zurück.
Reha
Eine Reha soll helfen nach überstandener Erkrankung die Gesundheit wieder herzustellen. Dies kann z. B. nach Operationen oder bei chronischen Erkrankungen der Fall sein. Wie bei einer Kur kann die Behandlung ambulant oder stationär erfolgen.
Pflegende Angehörige haben ein Anrecht auf eine stationäre Reha und sollten bei Bedarf nicht zögern, dieses Recht zu beanspruchen. Eine ambulante Reha kann alle drei Jahre, eine stationäre Reha alle vier Jahre in Anspruch genommen werden.
Kostenübernahme
Die Kranken- oder Rentenversicherung trägt die Kosten. Der pflegende Angehörige muss nur eine tägliche Zuzahlung von 10 Euro leisten. Diese Kosten können aber auch, genau wie Kosten für Medikamente und Pflege, steuerlich geltend gemacht werden.
Ambulante oder stationäre Reha
Ambulante Reha | Stationäre Reha | |
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Findet Anwendung | nach Operationen oder bei chronischen Krankheiten, wenn ambulante Behandlungen nicht ausreichen | zur Heilung oder Linderung eines gesundheitlichen Problems, wenn ambulante Behandlungen nicht ausreichend sind |
Ort | örtliches Reha-Zentrum | Krankenkasse benennt Ort und Reha-Einrichtung, Wünsche können berücksichtigt werden |
Dauer | 4-6 Std. pro Tag, ca. 3 Wochen | 3 Wochen |
Voraussetzungen
Um eine Reha in Anspruch nehmen zu können, muss die medizinische Notwendigkeit dafür vorliegen. Das heißt, der behandelnde Arzt muss begründen können, warum eine Reha erforderlich ist und welche Belastungen des pflegenden Angehörigen durch die Pflege entstanden sind. Außerdem muss ersichtlich sein, inwiefern sich diese Beschwerden auf Alltag und Pflege auswirken und welche Erwartungen mit der Reha verknüpft werden.
Der pflegende Angehörige muss körperlich in der Lage sein, die Reha anzutreten und die mit der Reha verknüpften Ziele müssen in einem realistischen Zeitrahmen umsetzbar sein.
Beantragung einer Kur oder Reha
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Der Hausarzt muss die medizinische Notwendigkeit begründen.
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Das Antragsformular wird vom Arzt oder dem pflegenden Angehörigen ausgefüllt. Das Formular kann z.B. bei der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden.
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Der Antrag wird bei der Krankenkasse eingereicht, falls diese nicht zuständig ist, leitet sie ihn an die zuständige Stelle weiter.
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Der medizinische Dienst der Krankenkasse, ein Vertrags- oder Amtsarzt prüfen den Antrag und bewilligen ihn oder lehnen diesen ab.
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Bei Ablehnung durch den Leistungsträger kann Widerspruch eingelegt werden, der behandelnde Arzt kann dabei helfen.
Verhinderungspflege
Wenn der pflegende Angehörige auf Grund einer Kur oder Reha nicht in der Lage ist, sich um die Pflegeperson zu kümmern, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Leistung der Verhinderungspflege ist mindestens Pflegegrad 2 des Pflegebedürftigen.
Bei der Verhinderungspflege springt im Falle der Abwesenheit des pflegenden Angehörigen ein Ersatz ein, der die Pflege des Pflegebedürftigen sicherstellt. Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt, wenn diese nicht länger als sechs Wochen im Jahr in Anspruch genommen wird.
Der Pflegebedürftige kann zu Hause oder stationär betreut werden. Für die Betreuung zu Hause können Helfer auf dem Online-Marktplatz Pflegix gefunden werden. Auch ambulante Pflegedienste oder eine 24-Stunden-Pflege bieten Unterstützung.
Angebote zur Erholung für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige
Falls pflegende Angehörige und die pflegebedürftige Person zusammen eine Kur absolvieren möchten, stehen ihnen verschiedene Angebote offen. So sorgen z. B. Pflegehotels für eine Auszeit des pflegenden Angehörigen und eine zeitgleiche pflegerische Betreuung des Pflegebedürftigen im gleichen Hotel.
Eine andere Variante ist eine “Bring-mit-Kur”, bei der der Pflegebedürftige in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Kurort des pflegenden Angehörigen untergebracht wird. Die Kosten einer Kur für Pflegebedürftige und deren pflegenden Angehörigen übernimmt die Krankenkasse.
Unterstützungsangebote zur Angehörigenpflege
Pflegende Angehörige können auf vielfältige Unterstützungsangebote zugreifen. Neben finanzieller Unterstützung, wie dem Pflegegeld, oder sozialer Absicherung durch die Rentenversicherung, gibt es zusätzliche Unterstützung und Beratung bei der Pflege.
Pflegekurse für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige können kostenlose Schulungskurse absolvieren, die von den Pflegekassen durchgeführt werden. In diesen erhalten sie praktische Informationen und Beratung zur Pflege und haben die Möglichkeit sich mit anderen pflegenden Angehörigen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen.
Häusliche Beratungseinsätze
Häusliche Beratungseinsätze werden durch anerkannte Beratungsstellen oder Pflegeeinrichtungen wie z. B. ambulante Pflegedienste durchgeführt. Die Pflegekasse kann durch den dokumentierten Beratungseinsatz sicherstellen, dass die Pflege ordnungsgemäß erfolgt und der pflegende Angehörige nicht überfordert ist oder ihm Fehler bei der Pflege unterlaufen.
Pflegebedürftige, die nur Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen beziehen, sind zur Inanspruchnahme von häuslichen Beratungseinsätzen verpflichtet. Je nach Pflegegrad muss ein häuslicher Beratungseinsatz halb- oder vierteljährlich absolviert werden.
Eine Ausnahme bildet der Pflegegrad 1, bei dem kein Beratungseinsatz vorgesehen ist.
Pflegende Angehörige, die Pflegesachleistungen beziehen, können jedoch, genauso wie Pflegebedürftige des Pflegegrads 1, freiwillig eine halbjährliche Beratung in Anspruch nehmen.
Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige mit Pflegegrad, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt werden, haben einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Pro Monat können 40 Euro von der Krankenkasse übernommen werden, wenn ein entsprechender Antrag auf Kostenübernahme gestellt wurde.
Psychologische Hilfe für pflegende Angehörige
Häufig sind pflegende Angehörige starkem Stress ausgesetzt. Sorgen, Ängste und andere negative Gefühle belasten sie und führen zu Hilflosigkeit und Überforderung mit der Pflegesituation. Falls ein dauerhaftes Gefühl von Überforderung besteht, können pflegende Angehörige psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. So können sie Folgeerkrankungen wie Depressionen oder Burnout vorbeugen.
Im Gespräch mit einem Psychotherapeuten können pflegende Angehörige das Zustandekommen der negativen Gefühle ergründen und lernen, wie sie mit ihnen umgehen können. Auch lassen sich Lösungen erarbeiten, um mit vorhandenen Problemen fertig zu werden und das seelische Gleichgewicht wieder herzustellen.
Für pflegende Angehörige bestimmter Patientengruppen, wie z. B. an Demenz Erkrankte gibt es spezielle Angebote zur psychologischen Hilfe. So können sie an einer psychotherapeutischen Beratung teilnehmen, die häufig in Form eines Gruppengesprächs durchgeführt wird und einer Selbsthilfegruppe ähnelt.
Fazit: Vielfältige Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige können verschiedene Hilfen in Anspruch nehmen. So haben sie das Recht auf finanzielle Unterstützung, z. B. durch Pflegegeld, aber auch einen Anspruch auf soziale Absicherung durch Beitragszahlungen zur Rentenversicherung. Die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit sind weitere Möglichkeiten zur Unterstützung und ermöglichen eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.
Da die Pflege von Angehörigen mit großen physischen und psychischen Belastungen verbunden sein kann, ist es wichtig, dass pflegende Angehörige ihre eigenen Bedürfnisse nicht vernachlässigen. Sollte die Pflege auf Grund von gesundheitlichen Problemen des Pflegenden nicht weiter ausgeführt werden können oder dieser eine Auszeit benötigen, kann eine Kur oder Reha für pflegende Angehörige beantragt werden.
Eine weitere Möglichkeit, um pflegende Angehörige zu entlasten ist die Verhinderungspflege. Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen mehr Zeit für die eigenen Bedürfnisse. Auch können pflegende Angehörige an Pflegekursen teilnehmen oder sich bei Bedarf psychologische Hilfe suchen.
Wer mit der Pflege von Angehörigen betreut ist, ist somit keinesfalls alleine gelassen und sollte nicht zögern Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn es nötig ist!