Was genau ist eine Vorsorgevollmacht? Kann sie eine Betreuungsverfügung ersetzen oder bedarf sie einer notariellen Beglaubigung? Erfahren Sie hier alles Wichtige!
Vorsorgevollmacht: Inhalt und Gültigkeit
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht sorgt für den Fall vor, dass man z. B. aufgrund eines Unfalls, einer Erkrankung oder wegen fortgeschrittenen Alters wichtige Angelegenheiten nicht mehr regeln kann und auf Unterstützung angewiesen ist.
In einer Vorsorgevollmacht kann festgelegt werden, wer im Falle eigener Handlungsunfähigkeit Angelegenheiten regeln soll. Diese Person, z. B. der Ehepartner, handelt dann stellvertretend im Namen des Vollmachtgebers.
Inhalt einer Vorsorgevollmacht
Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht kann geregelt werden, wer als Stellvertreter einspringen soll, wenn Handlungsunfähigkeit besteht. Die bevollmächtigte Person muss nicht zwangsläufig alle Angelegenheiten des Vollmachtgebers regeln. Es kann z. B. bestimmt werden, dass der Stellvertreter nur für bestimmte Bereiche zuständig ist, wie für
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Vermögensverwaltung,
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den Gesundheitsbereich oder
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den Kontakt zu Behörden.
Es ist auch möglich mehrere Personen zu bevollmächtigen. Es kann entweder jeder Person eine gesonderte Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, die verschiedene Aufgabenbereiche erfasst oder aber festgelegt werden, dass alle bevollmächtigten Personen gemeinsam für ein Aufgabengebiet zuständig sind.
Ausfüllhinweise
Hinsichtlich der Erstellung der Vorsorgevollmacht gibt es keine Formvorschriften. Es empfiehlt sich allerdings die Vorsorgevollmacht schriftlich zu verfassen und jeweils mit dem Namen des Vollmachtgebers und der bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Auch Ort und Datum sollten vermerkt sein.
Gültigkeit der Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist sofort ab Ausstellung gültig. Wichtig ist, dass nur geschäftsfähige Personen eine wirksame Vorsorgevollmacht ausstellen können, andernfalls ist diese nicht gültig. Es empfiehlt sich also, sich bereits frühzeitig mit dem Erstellen einer Vollmacht auseinanderzusetzen.
Beglaubigung
Eine Beglaubigung der Vorsorgevollmacht ist nicht vorgeschrieben. Der Vorteil einer
Beglaubigung ist jedoch das Ausschließen von Zweifeln hinsichtlich der Gültigkeit der Vorsorgevollmacht.
Widerruf
Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf kann formlos erfolgen. Allerdings muss beachtet werden, dass der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht nicht mehr selber widerrufen kann, wenn er geschäftsunfähig ist. Auch sollten bei einem Widerruf alle ausgehändigten Vollmachtsurkunden zurückverlangt werden.
Muss eine Vorsorgevollmacht durch einen Notar erstellt werden?
Eine Vorsorgevollmacht kann auch ohne Notar erstellt werden. Hilfe bei Formulierungen und der Erstellung bieten auch Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden vor Ort, sodass die Erstellung der Vorsorgevollmacht durch einen Notar nicht zwingend nötig ist. Bei rechtlichen Fragen und für intensive Beratung sollte jedoch ein Notar zu Rate gezogen werden.
Was passiert ohne Vorsorgevollmacht?
Falls keine Vorsorgevollmacht ausgestellt ist und die betroffene Person z. B. auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung die eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln kann, wird durch das Betreuungsgericht ein gesetzlicher Vertreter bestimmt.
Die bestellte Betreuungsperson kann eine vertraute Person, wie z. B. der Ehepartner sein. Es ist aber auch möglich, dass jemand Fremdes ausgewählt wird. Falls keine Vorsorgevollmacht vorliegt, ist der Ehepartner nämlich nicht automatisch zur Vertretung berechtigt.
Formular und Aufbewahrung
Formular einer Vorsorgevollmacht
Im Internet lassen sich viele Vorsorgevollmacht Formulare zum Ausfüllen finden. Eine kostenlose Vorlage bietet z. B. das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Aufbewahrung einer Vorsorgevollmacht
Man kann selbst entscheiden, wie man eine Vorsorgevollmacht aufbewahrt, wichtig ist nur, dass diese schnell gefunden werden kann, wenn sie benötigt wird. Im Folgenden zwei Möglichkeiten:
Aufbewahrung zu Hause
Die Vorsorgevollmacht kann zu Hause aufbewahrt werden, am besten in einem Ordner mit anderen wichtigen Dokumenten wie z. B. einer Betreuungsverfügung, sodass im Ernstfall alles Wichtige zur Hand ist. Die Vorsorgevollmacht sollte außerdem leicht zugänglich aufbewahrt sein, damit, wenn nötig, auch darauf zugegriffen werden kann.
Zentrales Vorsorgezentralregister
Eine weitere Möglichkeit, damit die Vorsorgevollmacht im Ernstfall bekannt wird, ist die Eintragung ins Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dort kann man Vorsorgevollmacht und Namen der bevollmächtigten Person registrieren lassen.
Falls das Betreuungsgericht in die Lage kommt einen Betreuer bestellen zu müssen, kann es prüfen, ob eine Vorsorgevollmacht hinterlegt ist, da es Zugriff auf die im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegten Daten hat.
Kosten und Missbrauch
Kosten einer Vorsorgevollmacht
Die Kosten einer Vorsorgevollmacht hängen von der Art der Erstellung und Aufbewahrung ab. Lässt man sich bei der Erstellung von einem Notar helfen, fallen im Gegensatz zur selbständigen Erstellung Kosten an. Diese Gebühr richtet sich dabei nach der Vermögenshöhe, die von der Vollmacht erfasst wird.
Eine Beglaubigung der Unterschrift verursacht ebenfalls wertabhängige Gebühren. Auch die Eintragung ins Zentrale Vorsorgeregister kostet, hier ist eine einmalige aufwandsbezogenen Gebühr zu entrichten.
Missbrauch der Vorsorgevollmacht
Da die bevollmächtigte Person nicht vom Betreuungsgericht bestellt wird, ist sie diesem nicht rechenschaftspflichtig und wird auch nicht kontrolliert.
Weil die Vorsorgevollmacht ab Ausstellung gültig ist, kann die bevollmächtigte Person jederzeit in den zuvor bestimmten Aufgabenbereichen handeln, auch wenn der Vollmachtgeber noch gar nicht geschäftsunfähig ist.
Um einen Missbrauch der Vorsorgevollmacht zu verhindern, sollte diese nur einer Person ausgestellt werden, der man vollständig vertraut. Es kann auch helfen genau zu definieren, welche Aufgaben und Befugnisse der Bevollmächtigte erhält oder eine neutrale Person als Kontrollperson zu bestimmen.
Die Betreuungsverfügung als Alternative zur Vorsorgevollmacht
Die Betreuungsverfügung, auch Betreuungsvollmacht genannt, gehört wie die Vorsorgevollmacht zur Patientenvorsorge.
In der Betreuungsverfügung kann eine konkrete Person als potenzieller Betreuer festgelegt oder ausgeschlossen werden. Auch können Wünsche bezüglich der Betreuung geäußert werden. Diese Wünsche sind sowohl für das Gericht als auch für den Betreuer verbindlich.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht kontrolliert bei der Betreuungsverfügung das Betreuungsgericht die eingesetzte Person und kann so einen Missbrauch der Vollmacht verhindern.
Fazit: Die Vorsorgevollmacht als wertvolle Unterstützung!
Die Vorsorgevollmacht ist eine Möglichkeit, um für den Fall der Geschäftsunfähigkeit, z. B. wegen Krankheit oder fortgeschrittenem Alter, einen Stellvertreter zu bestimmen. Dabei kann selber bestimmt werden für welche Bereiche dieser zuständig ist.
Durch die Vorsorgevollmacht wird also verhindert, dass durch das Betreuungsgericht ein möglicherweise fremder Betreuer bestimmt wird!
Eine Vorsorgevollmacht ist leicht zu erstellen, da sie auch ohne Hilfe oder Beglaubigung eines Notars verfasst werden kann. Auch die Aufbewahrung erfolgt unkompliziert zu Hause oder über einen Eintrag ins Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Da eine Vorsorgevollmacht ab Ausstellung gültig ist, besteht die Gefahr, dass sie vom Bevollmächtigten missbraucht wird. Dies ist in Nachteil, der bei einer Betreuungsverfügung nicht gegeben ist, weshalb diese eine gute Alternative darstellen kann!