Was sind eigentlich Pflegehilfsmittel?
In Deutschland haben alle Pflegebedürftigen im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung einen Anspruch darauf, mit Pflegehilfsmitteln versorgt zu werden. Neben Geräten wie Pflegebetten zählen dazu auch Sachmittel, die Ihnen die häusliche Pflege erleichtern. Sie helfen zum Beispiel, die Beschwerden der Pflegebedürftigen zu lindern und tragen so dazu bei, dass sie ihr Leben selbstständiger führen können.
Unterschiede bei den Pflegehilfsmitteln
Aufgepasst! Pflegehilfsmittel ist nicht gleich Pflegehilfsmittel. Die gesetzliche Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:
- Technischen Hilfsmitteln: Hierzu zählen neben dem Pflegebett auch Hilfen zur Lagerung von Pflegebedürftigen, aber auch Notrufsysteme wie der Hausnotruf gehören dazu.
- Nicht technischen Hilfsmitteln: Hiermit sind Hilfsmittel gemeint, die sofort verbraucht und benutzt werden. Dazu zählen etwa Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder Desinfektionsmittel.
Achtung: Achten Sie bei der Antragstellung Ihrer Pflegehilfsmittel auf den Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln. Hier besteht ein Unterschied.
Pflegehilfsmittel erleichtern den Alltag
Pflegehilfsmittel dienen dazu, Beschwerden der betroffenen Personen in der häuslichen oder ambulanten Pflege zu lindern und einen eigenständigen Alltag und eine selbstständige Lebensführung zu fördern. Alle Pflegehilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind in einem Pflegehilfsmittelverzeichnis übersichtlich dargestellt:
Hilfsmittel bei Krankheit & Behinderung
Unter Hilfsmitteln hingegen werden Unterstützungsangebote im Rahmen des §33 Abs.1 SGB V verstanden. Diese Angebote sind für Menschen nach oder während einer Krankenbehandlung oder bei einer Behinderung hilfreich. Sie können eine Behinderung ausgleichen oder eine anstehende Pflegebedürftigkeit vorbeugen. Zu den Hilfsmitteln lassen sich zum Beispiel Rollstühle, Hörgeräte, aber auch Prothesen, Gehhilfen und Rollatoren zählen.
Ob Seniorenhandys auch zu den Hilfsmitteln gehören, die Ihnen die Pflegekasse erstattet, lesen Sie hier:
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht bei den Pflegekassen für alle gesetzlich Versicherten unter folgenden Voraussetzungen:
- Es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor.
- Die betreffende Person wird zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder im betreuten Wohnen gepflegt.
- Die Pflege und Betreuung erfolgt durch Sie, andere Angehörige, Freunde oder einen Pflegedienst.
Wissen Sie, welche Leistungen Ihnen bei Ihrem Pflegegrad zustehen? Wir zeigen Ihnen übersichtlich, was für Sie infrage kommt:
So rechnen Sie Pflegemittel über Ihre Pflegekasse ab
Sind Sie gesetzlich versichert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für Sie.
Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro, zuzahlen”
Bundesgesundheitsministerium zum Thema Kosten für Pflegehilfsmittel
Wenn Sie die Kosten für Ihre Pflegehilfsmittel im Anschluss über die Pflegekasse erstatten lassen wollen, empfehlen wir Ihnen, vorher einen Termin mit dem medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) zu vereinbaren. Seit dem 1. Januar 2021 begutachtet der MDK alle eingehenden Anträge und entscheidet, ob und welche Leistungen der pflegebedürftigen Person schlussendlich zustehen.
Wichtig: Die Krankenkasse bewilligt Pflegehilfsmittel nur, wenn eine Notwendigkeit vorliegt und darüber entscheidet das Gutachten des MDK. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, das Gutachten des MDK abzuwarten, bevor Sie Pflegehilfsmittel beantragen. So sind Sie auf der sicheren Seite.
Wer die Kosten für notwendige Pflegehilfsmittel übernimmt, kann jedoch nicht immer gleich entschieden werden – hier kommt es auf den Einzelfall an. Besteht zum Beispiel nach einem Unfall Anspruch auf Pflegehilfsmittel, trägt die jeweilige Unfallversicherung die anfallenden Kosten.
Kosten werden bis zu 60 Euro erstattet
Kaufen Sie Pflegehilfsmittel selbst und möchten sich im Anschluss von Ihrer Pflegeversicherung die Kosten erstatten lassen? In diesem Fall ist es sehr wichtig, Quittungen aufzubewahren und im Anschluss bei der Pflegekasse mit einzureichen.
Die Pflegekassen erstatten Ihnen für nicht-technische Pflegehilfsmittel, einen Betrag bis zu 40 Euro, die zum Verbrauch geeignet sind und sofort benutzt werden. Dies ist der Fall, wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Der Vorteil für Sie: In Zeiten von Corona erstatten Ihnen Pflegekassen, wie zum Beispiel die Pflegekasse der AOK, aktuell Kosten in Höhe von bis zu 60 Euro pro Monat. (* Diese aktuelle Regelung ist gültig bis zum 31. Dezember 2021, Stand 28. Juli 2021)
Pflegehilfsmittel – Ansprüche für Privatversicherte
Auch für Privatversicherte gibt es ein Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV). In dem Verzeichnis finden Privatversicherte, ähnlich wie gesetzlich Versicherte, auch eine Auflistung aller Pflegehilfsmittel. Das Verzeichnis wird vom PKV-Verband geführt und regelmäßig aktualisiert.
Auch hier wird bei den Pflegehilfsmitteln nochmals genau unterschieden:
- Pflegehilfsmittel die Beschwerden lindern (zum Beispiel Lagerungsrollen)
- Pflegehilfsmittel zum direkten Verbrauch (zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Schutzbekleidung oder Desinfektionsmittel)
Generell gilt, auch Privatversicherte haben einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Sie haben:
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Pflegehilfsmittel oder deren leihweise Überlassung, wenn und soweit die Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der versicherten Person beitragen oder ihr eine selbständigere Lebensführung ermöglichen”
Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) zum Thema Pflegehilfsmittel für Privatversicherte
Unser Tipp für Sie: Um weitere Kosten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen auch bei der privaten Krankenversicherung darauf zu achten, welche Pflegehilfsmittel im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung eingetragen sind.
Sind Sie privatversichert und entscheiden sich für Pflegehilfsmittel, die über das notwendige Maß hinausgehen, müssen Sie für alle weiteren Kosten nach §33 Abs. 6 und 7 Sozialgesetzbuch (SGB) selbst aufkommen.