Was bedeutet Kurzzeitpflege?
Kennen Sie das: Sie sind voll berufstätig, zu Hause warten zwei Kinder und der Haushalt auf Sie. Und ganz nebenbei kümmern Sie sich noch um Ihre pflegebedürftige Mutter. Wann finden Sie Zeit für sich oder Urlaub?
Oder Sie hatten einen Unfall und müssen ins Krankenhaus, weil Sie sich den Fuß gebrochen haben. Und wer kümmert sich dann um die pflegebedürftige Oma, die im Rollstuhl sitzt?
Für solche Fälle gibt es die sogenannte Kurzzeitpflege. Darunter versteht man die vorübergehende vollstationäre Versorgung einer pflegebedürftigen Person, wenn die häusliche Pflege für einen bestimmten Zeitraum nicht gewährleistet werden kann. Die Situationen, in denen Sie Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen können, sind dabei ganz verschieden.
In folgenden Situationen bietet sich eine Kurzzeitpflege an:
- Ihr pflegebedürftiger Angehöriger leidet unter einer schweren Krankheit oder seine Krankheit hat sich akut verschlimmert, sodass nun eine fachliche Versorgung notwendig wird.
- Ihr Angehöriger wird plötzlich pflegebedürftig und Sie brauchen Zeit, um die häusliche Versorgung zu organisieren.
- Sie pflegen bereits einen Angehörigen und leiden unter psychischem Stress und/oder körperlicher Belastung.
- Sie warten auf einen Heimplatz für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen und benötigen bis dahin eine Zwischenlösung.
Auch nach einem Krankenhausaufenthalt infolge eines Unfalls eignet sich die Kurzzeitpflege als Möglichkeit zur Überbrückung, wenn beispielsweise der Wohnraum bedarfsgerecht oder etwa barrierefrei umgebaut werden muss.
Gut für Sie zu wissen: Die Kranken- bzw. Pflegekasse gewährt je nach Anspruch und Pflegegrad finanzielle Zuschüsse für die pflegerische Versorgung während der Kurzzeitpflege. Sie möchten wissen, ob und wann Sie Anspruch auf eine Finanzierung über die Kasse haben? Dann lesen Sie hier weiter!
Anspruch auf Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2
Ihr pflegebedürftiger Angehöriger hat einen der Pflegegrade 2 bis 5? Dann haben Sie nach §42 SGB XI Anspruch auf eine Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben zwar keinen Anspruch auf eine Bezuschussung durch die Pflegekasse, können aber den Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro zur Finanzierung der stationären Versorgung nutzen.
Möchten Sie den Entlastungsbetrag nutzen, empfiehlt es sich die Rechnungen über die bezogenen Pflegeleistungen bei der Pflegekasse einzureichen. Kontaktieren Sie für nähere Auskünfte zu Ihrem Anspruch am besten direkt Ihre zuständige Pflegekasse telefonisch oder vor Ort.
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad – ist das möglich?
Kurz gesagt: Ja, ist es! Seit dem 01. Januar 2016 haben auch Hilfebedürftige ohne Pflegegrad die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Die Kosten trägt in diesen Fällen jedoch nicht die Pflegekasse, sondern die zuständige Krankenversicherung.
Aber Achtung: Ohne Vorliegen eines Pflegegrades haben Sie nicht dieselben Ansprüche auf Kurzzeitpflege wie Personen mit Pflegegrad 1 bis 5. Sie können im ersteren Fall nämlich nicht damit argumentieren, sich eine Auszeit, eine Kur, einen Urlaub, etc. gönnen zu wollen. Anders gesagt: Die Kurzzeitpflege kann ohne Pflegegrad NICHT zur reinen Entlastung pflegender Angehöriger beansprucht werden!
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ohne Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit richtet sich stattdessen nach §39 c SGB V und gilt ausschließlich in folgenden Fällen:
- Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit
- Nach einem Krankenhausaufenthalt
- Nach einer ambulanten Operation
- Nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung
An dieser Stelle sei noch einmal gesagt: Haben Sie Fragen zu Ihrem Anspruch und Ihren Leistungen, die Ihnen zustehen, lassen Sie sich am besten direkt von Ihrer Krankenkasse vor Ort oder telefonisch beraten.
Kurzzeitpflege – bis zu 8 Wochen im Jahr
Die Kurzzeitpflege ist auf maximal acht Wochen (sprich: 56 Tage) pro Jahr begrenzt. Sie brauchen die acht Wochen dabei nicht am Stück zu nehmen, sondern können die Zeit je nach Bedarf über das Jahr verteilen. Bei Antragstellung auf Kurzzeitpflege muss immer der konkrete Zeitraum festgelegt werden. Bedenken Sie daher, dass Sie bei erneutem Bedarf immer einen neuen Antrag bei der Pflegekasse stellen müssen.
Sie möchten wissen, wie und wo Sie einen Antrag auf Kurzzeitpflege stellen? In unserem nächsten Artikel zur Kurzzeitpflege zeigen wir Ihnen, wie Sie dabei genau vorgehen und welche Dokumente Sie vorab benötigen. Schauen Sie also bald wieder vorbei, wenn Sie mehr zur Antragstellung wissen möchten!
Finanzierung einer Kurzzeitpflege
Die Kosten im Rahmen der Kurzzeitpflege werden bei entsprechendem Antrag von der Pflegekasse in Höhe von bis zu 1.612 Euro (oder 3.224 Euro bei Kombination mit Verhinderungspflege, siehe unten) getragen.
Wichtig für Sie zu wissen ist aber, dass – unabhängig vom Pflegegrad – ausschließlich die Pflegekosten von der Kasse getragen werden. Alle weiteren Kosten werden im Rahmen des Eigenanteils von den Pflegebedürftigen selbst beziehungsweise von Ihnen als Angehörigen getragen. Dazu zählen Unterkunft sowie Verpflegung oder Investitionskosten. Wie hoch der Eigenanteil genau ist, hängt immer von den individuellen Tagessätzen der Einrichtung ab.
Unser Tipp: Vergleichen Sie mehrere Anbieter und Pflegeeinrichtungen miteinander und informieren Sie sich im Vorfeld über die genauen Kosten, um leichter kalkulieren zu können.
Ihren Eigenanteil über Dritte finanzieren
Das Sozialamt hilft Ihnen bei der Übernahme des Eigenanteils, falls Sie die Kosten nicht selbst aufbringen können. Ob und wie hoch die Unterstützung ausfällt, ist immer individuell.
Sie können die Kosten für den Eigenanteil unter Umständen auch über den Entlastungsbetrag abrechnen. Informieren Sie sich am besten direkt bei Ihrer zuständigen Pflegekasse über das weitere Vorgehen.
Ihr Vorteil: Mit dem neuen Pflegereformgesetz wird der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege ab dem 01.01.2022 auf 1.774 Euro pro Kalenderjahr erhöht (Stand Juli 2021).
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege – kombinierbar?
Ja, die Kurzzeitpflege kann mit den Leistungen der Verhinderungspflege kombiniert werden. Eins vorweg: Sowohl die Kurzzeit- als auch die Verhinderungspflege sind Formen der sogenannten “Übergangspflege”. Das bedeutet, dass der oder die Hilfebedürftige vorübergehend anderweitig als von der regulären Pflegeperson versorgt und betreut wird.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege unterscheiden sich jedoch vor allem dadurch, dass die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung stattfindet, wohingegen die Verhinderungspflege in der häuslichen Umgebung erbracht wird. Weitere Infos zur Verhinderungspflege, sowie zu Voraussetzungen und Finanzierungen finden Sie in unserem Magazin-Beitrag:
Wie können die beiden Pflegearten nun kombiniert werden?
Wenn Sie sowohl Verhinderungspflege als auch Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, können Sie nicht genutzte Beträge beider Pflegeleistungen auf die jeweils andere aufstocken. Das bedeutet im Detail:
Sie können die nicht-genutzten Leistungen der Verhinderungspflege in vollem Umfang für die Kurzzeitpflege verwenden und damit die regulären 1.612 Euro auf bis zu 3.224 Euro pro Jahr aufstocken.
Andersherum können Sie nicht genutzte Leistungen der Kurzzeitpflege zur Hälfte für die Verhinderungspflege nutzen. Beachten Sie dabei jedoch, dass Sie nur die Hälfte des Kurzzeitpflege-Budgets für die Verhinderungspflege nutzen können. Das ergibt einen Höchstbetrag von 2.418 Euro pro Jahr, der Ihnen für die Verhinderungspflege zur Verfügung steht.
Tipp von Pflegix:
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, können Sie dieses bei Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege weiterhin nutzen. Da die häusliche Pflege aber im Rahmen der Kurzzeitpflege unterbrochen wird, zahlt die Pflegekasse während dieser Zeit nur 50 Prozent des regulären Pflegegeld-Betrags. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag zum Thema:
Ihre Alternative: Häusliche Unterstützung mit Pflegix
Wenn Sie Hilfe für einen Angehörigen suchen, können Sie neben der Kurzzeitpflege auch weitere Angebote der Unterstützung im Alltag nutzen – wie zum Beispiel die Leistungen der zahlreichen Helfer bei Pflegix!
Über uns
Pflegix ist eine digitale Vermittlungsplattform für Pflege, Betreuung und Alltagshilfe. Unser Ziel ist es, Menschen, die Unterstützung benötigen, mit zuverlässigen und qualifizierten Helfern aus ihrer Nachbarschaft zu verbinden. Dafür stellen wir ein deutschlandweites Netzwerk aus bereits mehr als 19.000 Helfern zur Verfügung.
Unter unseren Helfern befinden sich eine Vielzahl von examinierten, d.h. staatlich geprüften Pflegefachkräften und Pflegehelfern, zertifizierten Seniorenbetreuern nach § 43b, 53c SGB XI, aber auch Alltagshelfer und Haushaltshilfen mit Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Senioren und hilfsbedürftigen Menschen.
Für Sie zur Info: Beim zertifizierten Seniorenbetreuer handelt es sich um eine qualifizierte Betreuungskraft nach §43b SGB XI, die zur Pflege von Senioren mit Demenz oder geistiger Behinderung befähigt ist.
Unsere Helfer übernehmen Tätigkeiten, die normalerweise von Angehörigen erledigt werden – dies kann im Haushalt oder in der Betreuung und Begleitung, aber auch im Bereich der Grundpflege sein.
Klingt genau nach dem, was Sie suchen? Dann melden Sie sich jetzt unter www.pflegix.de an und finden Sie Ihren Kurzzeitpfleger. Außerdem steht Ihnen bei Fragen und Anliegen unser kompetentes Care-Team über den Dienst von WhatsApp zur Verfügung.
Fazit: Kurzzeitpflege ermöglicht zeitweise Entlastung für Angehörige
Mit der Kurzzeitpflege können pflegende Angehörige für eine Dauer von bis zu acht Wochen im Jahr entlastet werden. Während dieses Zeitraums wird der pflegebedürftige Angehörige in einer vollstationären Pflege- oder Versorgungseinrichtung untergebracht und bedarfsgerecht versorgt.
Finanziert werden die Leistungen der Kurzzeitpflege je nach Anspruch und Pflegegrad entweder über die Pflegekasse (bei Pflegegrad 2 bis 5) oder über die Krankenkasse (bei Pflegebedürftigen ohne Pflegegrad). Dafür werden pflegenden Angehörigen bis zu 1.612 Euro (bzw. bis zu 3.224 Euro bei Kombination mit der Verhinderungspflege) zur Verfügung gestellt.
Zur Erinnerung: Mit dem neuen Pflegereformgesetz erhöht sich der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege ab dem 01.01.2022 auf 1.774 Euro pro Kalenderjahr.
Wichtig: Von der Pflegekasse werden jedoch nur die Kosten erstattet, die für Pflegeleistungen anfallen. Alle weiteren Kosten, wie für Unterkunft und Versorgung werden vom Pflegebedürftigen bzw. von dessen Angehörigen selbst getragen.
Die Kurzzeitpflege kann unter Umständen mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung wie der Verhinderungspflege oder dem Pflegegeld kombiniert werden.
Sie suchen nach einer Unterstützung für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen, möchten diesen aber weiterhin in der häuslichen Umgebung versorgt wissen? Bei Pflegix finden Sie passgenaue Hilfe in Ihrer Nähe. Für weitere Infos besuchen Sie unsere Website www.pflegix.de oder stellen Sie Ihre Fragen an unser Care-Team über den WhatsApp-Messenger.
Quellen:
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/42.html
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege
https://www.pflege.de/altenpflege/kurzzeitpflege/
https://www.pflege-durch-angehoerige.de/haeusliche-pflege/kurzzeitpflege/