++ Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 06.01.2022++
Das im Oktober 2020 von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vorgelegte Eckpunktepapier zum neuen Pflegereformgesetz sollte ursprünglich zum 01. Juli 2021 in Kraft treten. Nun wurde am 02. Juni ein neuer Beschluss vom Bundeskabinett verabschiedet, der für die stationäre Pflege und für angestelltes Pflegepersonal einige Änderungen bereithält. Wir haben die wichtigsten Infos für Sie zusammengefasst.
Alle weiteren Änderungen im Bereich der häuslichen Pflege finden Sie zum Nachlesen in einem weiteren Magazin-Beitrag.
Eigenanteile für stationäre Pflege gesenkt
Im Zuge der Pflegereform soll der Eigenanteil der Pflegebedürftigen, die vollstationär im Heim oder anderen Pflegeeinrichtungen versorgt werden, gesenkt werden. So sollen die Kosten für die reine Pflege bereits ab dem ersten Monat um 5 Prozent sinken, nach mehr als 12 Monaten sind es bereits 25 Prozent, nach 24 Monaten 45 Prozent und nach 36 Monaten 70 Prozent.
Ein Rechenbeispiel
Geht man von einem bundesdurchschnittlichen Eigenanteil von 911 Euro aus, so beträgt die finanzielle Entlastung ab dem ersten Monat bereits mehr als 45 Euro, nach 12 Monaten ca. 230 Euro, nach 24 Monaten 410 Euro und nach 36 Monaten ca. 640 Euro.
Eine tabellarische Übersicht über die Entlastungen in vollstationärer Pflege in Euro und Prozent finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit.
Bessere Entlohnung für Pflegekräfte
Die dritte Säule der Pflegereform sieht außerdem grundlegende Verbesserungen für Pflegekräfte im Angestelltenverhältnis vor. So soll der Pflegeberuf langfristig besser entlohnt werden und Pflegekräfte sollen allgemein mehr Verantwortung und Entscheidungsbefugnisse bekommen (beispielsweise bei der Verordnung von Hilfsmitteln sowie bei Behandlungsentscheidungen im Bereich der häuslichen Pflege). Damit wolle man dem andauernden Fachkräftemangel entgegenwirken.
Um den Pflegeberuf wieder attraktiv zu machen, sollen zukünftig nur Pflegeeinrichtungen für die Abrechnung mit der Pflegeversicherung zugelassen werden, die ihre Pflegekräfte nach Tarif bezahlen. Die Änderungen sollen ab dem 01. September 2022 in Kraft treten.
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Kurzzeitpflege im Krankenhaus wird möglich
Die Kurzzeitpflege ist eine Form der Übergangspflege, bei der eine pflegebedürftige Person vorübergehend vollstationär behandelt wird, wenn die Versorgung im eigenen Zuhause aufgrund von Urlaub oder Krankheit der pflegenden Person nicht gewährleistet werden kann.
Mit der Pflegereform soll nun auch die Kurzzeitpflege im Krankenhaus ermöglicht werden.
Außerdem soll das Kurzzeitpflegebudget ab dem 01. Januar 2022 um 10 Prozent erhöht werden. Eine tabellarische Übersicht über die neuen Zuschüsse finden Sie auf Pflegehilfe.org.
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Fazit: Diese Änderungen gelten in der Pflege ab 2022
Die neue Pflegereform, deren Start mit dem neuen Gesetzesbeschluss auf 2022 verschoben wurde, sieht einige Neuerungen und finanzielle Entlastungen im Bereich der stationären Pflege sowie für angestellte Pflegekräfte vor.
Das sind die wichtigsten Änderungen:
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Der Eigenanteil für Pflegebedürftige im Heim soll ab dem 01. Januar 2022 staffelweise gesenkt werden – im ersten Jahr um 5 %, im zweiten um 25 %, im dritten um 45% und im vierten Jahr um ganze 70 %.
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Angestellte Pflegekräfte sollen ab dem 01. September 2022 nach Tarif bezahlt werden und allgemein mehr Verantwortung bekommen.
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Ab dem 01. Januar 2022 soll die Kurzzeitpflege im Krankenhaus ermöglicht werden.
Diese Änderungen gelten mit dem neuen Gesetzesentwurf vom 03.06.2021 und sollen schrittweise ab 2022 in Kraft treten. Über weitere Neuerungen und Änderungen zum Pflegereformgesetz halten wir Sie regelmäßig auf dem Laufenden.
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Quellen: