Wenn der Alltag nicht mehr eigenständig bewältigt werden kann, muss schnell Hilfe organisiert werden. Doch wann besteht Anspruch auf eine Haushaltshilfe?
Wann habe ich Anspruch auf eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse?
Grundsätzlich haben gesetzlich Versicherte nach §38 SGB V Anspruch auf Leistungen einer Haushaltshilfe, wenn der eigene Haushalt nicht mehr selbstständig weitergeführt werden kann. Der Anspruch gilt insbesondere bei plötzlicher, schwerer Krankheit, nach einer OP oder Behandlung im Krankenhaus oder auch nach einer komplizierten Geburt.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Kostenfinanzierung über die Krankenkasse in der Regel erfüllt sein:
- Die ausgefallene Person muss die haushaltsführende Person sein, die normalerweise die Aufgaben im Haushalt übernimmt.
- Im Haushalt befindet sich keine weitere Person, die bei alltäglichen Aufgaben unterstützen kann (z.B. bei der Essenszubereitung oder dem Wäsche waschen).
- Im Haushalt lebt mindestens ein Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder unter einer Behinderung leidet, sodass es auf Hilfe angewiesen ist.
Sie können selbst darüber entscheiden, wer die Unterstützung während Ihrer Verhinderung übernehmen soll, beispielsweise Freunde, Verwandte oder auch professionelle Reinigungskräfte.
Unser Tipp:
Lassen Sie sich bei der Wahl einer Haushaltshilfe von Ihrer Krankenkasse beraten! Hier erhalten Sie Tipps und Infos zu passenden Anbietern in Ihrer Nähe und können ggf. direkt über die Krankenkasse den Erstkontakt herstellen.
Zuzahlung zur Haushaltshilfe
Leistungsempfänger, die älter als 18 Jahre sind, müssen 10 Prozent der Kosten pro Kalendertag als Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung kann zwischen 5 und 10 Euro betragen. Schwangere und Mütter sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen (siehe unten).
Haushaltshilfe im Krankheitsfall
Bei Beeinträchtigungen aufgrund einer plötzlichen, schweren Krankheit oder Verschlimmerung einer Krankheit können Sie eine Haushaltshilfe bei der Krankenkasse beantragen. Der Anspruch gilt insbesondere dann, wenn eine der folgenden Situationen auf Sie zutrifft:
- Sie wurden vollstationär im Krankenhaus behandelt.
- Sie haben eine ambulante Krankenhausbehandlung hinter sich.
- Sie wurden ambulant operiert.
Eine Hilfe im Haushalt wird im Krankheitsfall von der Krankenkasse regulär für den Zeitraum von 4 Wochen finanziert, wenn keine Kinder mit im Haushalt leben.
Der Anspruch verlängert sich auf maximal 26 Wochen, wenn Kinder unter 12 Jahren oder Kinder mit einer Behinderung im Haushalt leben.
Hinweis: Die Krankenkasse trägt die Kosten für eine Haushaltshilfe nur, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Bei Pflegebedürftigen mit einem der Pflegegrade 2 bis 5 können die Kosten für eine Hilfe im Haushalt von der Pflegekasse im Rahmen Pflegesachleistungen oder auch der Verhinderungspflege getragen werden.
Haushaltshilfe nach Unfall oder OP
Nach einem schweren Sturz oder Unfall leiden Betroffene häufig unter körperlichen Beeinträchtigungen. Hier kann eine zusätzliche Kraft im Haushalt Abhilfe schaffen und den Hilfebedürftigen bei der Alltagsbewältigung unter die Arme greifen. Der Anspruch gilt dabei insbesondere in folgenden Fällen:
- Sie wurden stationär im Krankenhaus behandelt
- Sie erhalten medizinische Vorsorge oder eine Reha-Therapie
- Sie erhalten häusliche Krankenpflege
Die Dauer der Kostenfinanzierung ist nach einem Unfall, einer Kur oder Reha abhängig von der Dauer der benötigten Behandlung, beispielsweise wird eine Haushaltshilfe bei einer Reha-Therapie üblicherweise für die Dauer der Reha-Maßnahme gewährt.
Haushaltshilfe für Senioren von der Pflegekasse
Besonders im Alter fallen alltägliche Dinge wie das Wäsche waschen oder Fenster putzen schwerer.
Die Krankenkasse zahlt eine Haushaltshilfe für Senioren bei medizinischer Notwendigkeit. Allerdings ist diese nur dann gegeben, wenn die hilfebedürftige Person einem der Fälle 1 oder 2 zugeordnet werden kann, d.h., wenn eine vorübergehende Unterstützung während einer Reha-Maßnahme oder nach einer Krankheit notwendig ist.
Es gelten die üblichen Regelungen bezüglich der Dauer und Zuzahlung.
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder nach der Geburt
Auch Schwangere oder Mütter kurz nach der Geburt haben unter Umständen Anspruch auf eine Hilfe im Haushalt auf Rezept. Voraussetzung ist auch hier – wie oben genannt – dass im Haushalt keine andere Person lebt, die die Tätigkeiten übernehmen kann und die ausfallende Person gleichzeitig haushaltsführende Person ist.
Der Anspruch auf eine Hilfe im Haushalt gilt vor allem bei akuten Schwangerschaftsbeschwerden, die über das übliche Maß hinausgehen oder bei einer komplizierten Geburt, die Beeinträchtigungen bei körperlichen Arbeiten für die Mutter nach sich zieht.
Die Dauer der Kostenfinanzierung richtet sich in der Regel danach, welchen Zeitraum der behandelnde Arzt oder die Hebamme bestimmen. Hier gilt es abzuschätzen, wie lange die Frau durch die Geburt und die Folgen noch beeinträchtigt sein wird.
Hinweis: Schwangere und Mütter direkt nach der Geburt sind von der Zuzahlungspflicht nach §61 SGB V befreit, d.h. Sie erhalten die Leistungen einer Hilfskraft ohne zusätzliche selbst zu tragende Kosten.
Sonderfall: Kinderlose
Bei Kinderlosen ergibt sich eine Besonderheit: Sofern alle anderen oben genannten Voraussetzungen zutreffen, hat auch diese Personengruppe Anspruch auf eine Hilfe im Haushalt über die Krankenkasse.
Aber Achtung: Die Kosten für die Leistungen einer Haushaltshilfe werden bei Kinderlosen für maximal 4 Wochen von der Krankenkasse getragen. Leistungen, die über diesen Zeitraum hinaus in Anspruch genommen werden, müssen selbst getragen werden.
Erfahren Sie im zweiten Beitrag dieser Serie, wie Sie eine Haushaltshilfe bei der Krankenkasse beantragen und was Sie dabei beachten sollten.
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