Der Entlastungsbetrag ermöglicht es Pflegebedürftigen, zusätzliche Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Betrag von 125 Euro pro Monat kann so z. B. für eine Haushaltshilfe oder für eine Seniorenbetreuung verwendet werden.
Ambieter um den Entlastungsbetrag einzusetzen, wie z.B. für eine Haushaltshilfe
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Kostenlose Pflegeberatung
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Der Entlastungsbetrag ist sowohl für die Förderung der pflegebedürftigen Person, als auch für die Unterstützung pflegender Angehöriger vorgesehen. Der monatliche Betrag von 125 Euro kann vielfältig eingesetzt werden: für eine Haushaltshilfe, Hilfe im Garten oder eine Einkaufshilfe.
Tatsächlich hat Jede pflegebedürftige Person mit Pflegegrad, die in häuslicher Umgebung versorgt wird, hat Anspruch auf diese Leistung und kann sich den Betrag erstatten lassen oder mit dem Dienstleister eine Abtretungserklärung vereinbaren in der geklärt ist, dass dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Es ist auch möglich den Entlastungsbetrag zu sparen und z. B. am Jahresende 1500 Euro auf einmal einzusetzen. Ebenso kann der Entlastungsbetrag rückwirkend im folgenden Kalenderhalbjahr genutzt werden.
Damit der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann, empfiehlt es sich diesbezüglich mit der zuständigen Pflegekasse zu klären, welche Anforderungen diese für die Nutzung des Entlastungsbetrags an die Dienstleister stellt.
Pflegebedürftige erhalten durch den Entlastungsbetrag also ein zusätzliches Mittel, um Unterstützung in Anspruch nehmen zu können und im Alltag entlastet zu werden!
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist ein monatlicher Betrag von 125 Euro, der dazu genutzt werden kann pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der pflegebedürftigen Person zu fördern.
Er ist eine zweckgebundene Leistung, das heißt der Entlastungsbetrag wird nicht an den Pflegebedürftigen überwiesen, sondern nur von der Pflegekasse erstattet, wenn tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI können pflegebedürftige Personen in Anspruch nehmen, die
Welche Leistungen können in Anspruch genommen werden?
Mit Hilfe des Entlastungsbetrags können Pflegebedürftige und pflegende Angehörige beraten und entlastet werden. So kann z.B. eine Haushaltshilfe engagiert werden, aber auch Unterstützung im Alltag, wie eine Begleitung bei Spaziergängen.
Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung
Bei den Leistungsansprüchen des Entlastungsbetrags im häuslichen Umfeld gibt es Unterschiede zwischen dem Pflegegrad 1 und den Pflegegraden 2-5.
Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag verwenden, um zusätzlich zu Betreuungsleistungen Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung, wie z. B. Körperpflege, in Anspruch zu nehmen, da sie keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen haben.
Pflegegrade 2-5
Wer einem der Pflegegrade 2-5 zugeordnet ist, kann mit diesem Betrag keine ambulanten Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Diese sind bereits über die Pflegesachleistungen abgedeckt.
Leistungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege
Der Entlastungsbetrag kann auch dazu verwendet werden, um Leistungen der Tages- oder Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege können durch den Entlastungsbetrag ergänzt und die Leistungen über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden.
Der Entlastungsbetrag kann auch für Unterbringungs- oder Fahrtkosten verwendet werden, die in Zusammenhang mit der teilstationären Pflege entstehen. Unter Umständen muss die pflegebedürftige Person so nicht aus eigener Tasche Zuzahlungen tätigen, sondern kann z. B. die Tagespflege komplett aus den dafür vorgesehen Mitteln mit Unterstützung des Entlastungsbetrags finanzieren.
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Auch Angebote zur Unterstützung im Alltag können genutzt und durch den Entlastungsbetrag bezahlt werden. Die Angebote zur Unterstützung im Alltag gliedern sich auf in
Betreuungsangebote,
Angebote zur Entlastung im Alltag und
Angebote zur Entlastung von Pflegenden.
Betreuungsangebote
Betreuungsangebote sind Angebote, die von ehrenamtlichen Helfern übernommen werden. Diese betreuen unter pflegefachlicher Anleitung Pflegebedürftige in Gruppen oder im häuslichen Bereich. Ein Beispiel sind Betreuungsgruppen für Demenzkranke oder die stundenweise Betreuung zu Hause. In bestimmten Bundesländern können dies auch selbständige Alltags- oder Seniorenbetreuer übernehmen.
Angebote zur Entlastung im Alltag
Pflegebedürftige erhalten Unterstützung bei der Bewältigung von alltäglichen Anforderungen oder der Haushaltsführung. So kann Hilfe beim Einkaufen, der Gartenpflege, im Haushalt oder bei Arzt- und Behördenbesuchen in Anspruch genommen werden. Auch begleitete Spaziergänge sind möglich.
Angebote zur Entlastung von Pflegenden
Die Angebote zur Entlastung von Pflegenden sollen Angehörige die Arbeit erleichtern und ihnen eine beratende Unterstützung zur Seite stellen. Eine Möglichkeit Hilfe zu erhalten, ist z. B. die Beauftragung einer Pflegebegleitung.
Eine Pflegebegleitung pflegt nicht selbst, sie steht vielmehr der Pflegeperson beratend und unterstützend zur Seite und hilft bei der Organisation der Pflege.
Beispiel: Finanzierung einer Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag
Eine ältere Dame mit Pflegegrad 1 benötigt einmal in der Woche Unterstützung im Haushalt. Sie zahlt der Haushaltshilfe für die Hilfe beim Putzen und Wäsche waschen 30 Euro. Monatlich entsteht so ein Betrag von 120 Euro, der über den Entlastungsbetrag finanziert werden kann.
Muss der Entlastungsbetrag beantragt werden?
Der Entlastungsbetrag muss nicht im Voraus beantragt werden. Werden Belege und ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Pflegekasse eingereicht, erfolgt automatisch eine Erstattung sofern die in Anspruch genommenen Angebote von der Pflegekasse anerkannt werden.
Welche Angebote sind anerkannt?
Damit der Entlastungsbetrag für Angebote zur Unterstützung pflegender Angehöriger und Pflegebedürftiger genutzt werden kann, müssen diese Angebote anerkannt sein. Dies bedeutet, dass die Anbieter zugelassen sein oder einen Anerkennung haben müssen, damit Kosten erstattet werden.
Die Anerkennung der Dienstleister ist je nach Bundesland unterschiedlich, eine Liste der zugelassenen Anbieter mit deren Angebot ist bei den Pflegekassen und Pflegestützpunkten erhältlich. Auf dieser Liste finden sich häufig ambulante Pflegedienste oder auch selbständige Einzelanbieter.
Einzelanbieter müssen nachweisen können, dass sie berechtigt sind, Leistungen zu erbringen und anschließend abzurechnen. Diese Bedingung kann zum Beispiel durch das erfolgreiche Absolvieren einer Weiterbildung (z. B. als Seniorenbetreuer nach § 43b, 53c SGB XI) oder einer Ausbildung im Bereich der Pflege erfüllt werden.
Tipp: Leistungen individuell mit der Pflegekasse absprechen!
Es empfiehlt sich bei der zuständigen Pflegekasse nachzufragen, welche Anforderungen von bei selbständigen Betreuungskräften erfüllt sein müssen, um mit der Kasse abrechnen zu können. Unter Umständen lassen sich je nach Krankenkasse und Bundesland individuelle Vereinbarungen treffen. Von Fall zu Fall kann die pflegekasse eine individuelle Lösung anbieten. Es lohnt sich in jedem Fall mit der Pflegekasse ins Gespräch zu gehen.
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Finanzierung und Ansparung des Entlastungsbetrags
Wie funktioniert die Finanzierung über den Entlastungsbetrag?
Es gibt zwei Möglichkeiten, um ein Angebot über den Entlastungsbetrag finanzieren zu können. Dies funktioniert zum einen über die Kostenerstattung und zum anderen über eine Abtretungserklärung. Voraussetzung ist, wie oben erwähnt, dass die Pflegekasse den Dienstleister anerkennt.
1. Variante: Kostenerstattung
Pflegebedürftige können die Kosten vorstrecken, die der jeweilige Leistungserbringer in Rechnung stellt. Diese Kosten werden Pflegebedürftigen erstattet, wenn sie der Pflegekasse entsprechende Rechnungen und Belege vorlegen können.
2. Variante: Abtretungserklärung
Die zweite Möglichkeit ist mit der Sozialstation bzw. dem Dienstleister eine Abtretungserklärung zu schließen. In der Abtretungserklärung wird vereinbart, dass die beauftragte Sozialstation direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann. So muss die pflegebedürftige Person kein Geld vorstrecken und sich auch nicht um die Abrechnungen kümmern, da der Dienstleister dies übernimmt.
Kann man den Entlastungsbetrag ansparen?
Falls der Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat nicht vollständig genutzt wird und z. B. monatlich 10 Euro nicht verwendet werden, können diese Beträge gespart und später eingesetzt werden. Es ist ebenfalls möglich den kompletten monatlichen Betrag zu sparen.
Somit kann es durchaus sein, dass am Jahresende 1500 Euro im Rahmen des Entlastungsbetrags zur Verfügung stehen, wenn dieser in den Monaten zuvor nicht genutzt wurde.
Kann der Entlastungsbetrag rückwirkend oder im Voraus genutzt werden?
Der Entlastungsbetrag kann auch übers Jahresende hinaus noch eingesetzt und rückwirkend im folgenden Kalenderhalbjahr genutzt werden. Der Entlastungsbetrag von 2018 ließe sich also noch bis zum 30. Juni 2019 nutzen und würde ab dem 01. Juli 2019 verfallen.
Es ist nicht möglich den Entlastungsbetrag im Voraus zu beanspruchen, da er eine zweckgebundene Sachleistung ist und erst bei tatsächlich angefallenen Kosten erstattet werden kann.
Sie können auch den angesparetn Betrag dafür nutzen, andere z.B. aus der Kurzzeitpflege entstandene Kosten zu decken. Sie können mit der Eigenanteilsrechnung nach der Kurzzeitpflege zur Pflegekasse gehen und um Kostenerstattung bitten.
Weitere Leistungen neben dem Entlastungsbetrag: Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Je nach Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige monatliche Unterstützung in Form von Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder einer Kombination aus beidem.
Pflegegrad
Monatliches Pflegegrad in Euro
Monatliche Pflegesachleistungen in Euro
1
–
–
2
316
689
3
545
1298
4
728
1612
5
901
1995
Es ist möglich Pflegegeld und Pflegesachleistungen im Rahmen der Kombinationsleistung gleichzeitig zu beanspruchen. Bezieht z.B. eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 ambulante Sachleistungen im Wert von 344,50 Euro so nutzt sie 50% der monatlichen Pflegesachleistungen. Zusätzlich kann anteilig Pflegegeld bezogen werden. In diesem Fall 50% von 316 Euro, also 158 Euro.
Umwandlungsanspruch bei Pflegegrad 2-5
Wer einem der Pflegegrade 2-5 zugeordnet ist, hat die Möglichkeit einen Teil der Pflegesachleistungen in den Entlastungsbetrag umzuwandeln. Werden die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft, können bis zu 40% dieser Leistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.
So ist es möglich, dass nicht nur ein Pflegedienst beauftragt wird, sondern auch andere Leistungen, die den Alltag des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson erleichtern, genutzt werden können.
Der Umwandlungsanspruch ist ein Anspruch nach § 45a SGB XI, der neben dem Entlastungsbetrag genutzt werden kann. Der durch den Umwandlungsanspruch genutzte Betrag wird wie eine ambulante Pflegesachleistung behandelt.
Kostenerstattungsantrag
Um den Umwandlungsanspruch zu nutzen, müssen die Belege eingereicht und ein Kostenerstattungsantrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Es muss klar sein, welche Eigenbelastungen entstanden sind und in welcher Höhe die angefallenen Kosten erstattet werden sollen.
Anteiliges Beziehen von Pflegegeld
Falls der Betrag der Pflegesachleistung nach dem Umwandlungsanspruch und dem in Anspruch nehmen eines Pflegedienstes noch nicht ausgeschöpft ist, kann zusätzlich, wie bei der Kombinationsleistung, ein anteiliges Pflegegeld bezogen werden.
Fazit: Den Entlastungsbetrag nutzen, um wichtige Unterstützung zu erhalten!