Wie stellt man sicher, dass auch bei Handlungsunfähigkeit durch Krankheit oder einen Unfall im eigenen Sinne gehandelt wird? Die Betreuungsvollmacht ist eine Möglichkeit, wie man für diesen Notfall vorsorgen kann!
Betreuungsvollmacht: Definition und Inhalt
Definition: Was ist eine Betreuungsvollmacht?
Eine Betreuungsvollmacht – auch Betreuungsverfügung genannt – sorgt für den Fall vor, dass eine volljährige Person durch psychische Krankheiten, körperliche, geistige oder seelische Behinderungen nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten teilweise oder ganz regeln zu können. Mögliche Gründe können so z.B. ein Schlaganfall, Demenz oder auch ein Unfall sein.
Ein Betreuer, der sich im Namen des zu Betreuenden um dessen gesetzliche Vertretung kümmert, wird dann vom Gericht bestellt. In der Betreuungsvollmacht kann ein Betreuer für den Ernstfall festgelegt werden, aber auch, wer auf keinen Fall durch das Gericht bestellt werden soll.
Inhalt einer Betreuungsvollmacht
In einer Betreuungsvollmacht kann bestimmt werden, wer im Bedarfsfall die Betreuung übernehmen soll. Dies können eine oder mehrere Personen sein. Außerdem kann man bestimmte Personen von einer möglichen Betreuung ausschließen, wenn man diese nicht als Betreuung wünscht.
Es ist möglich inhaltliche Wünsche hinsichtlich der Betreuung zu äußern und so z.B. anzugeben, welche Wohnform bei eventueller Pflegebedürftigkeit gewünscht ist. So kann man beispielsweise festlegen, dass man in ein Pflegeheim möchte oder lieber Alternativen dazu bevorzugt.
Auch Bestimmungen in Hinblick auf medizinische Angelegenheiten können festgelegt werden sowie die Aufgabenbereiche des Betreuers. Aufgabenbereiche sind
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Vermögensverwaltung,
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Gesundheitsfürsorge und
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Personenfürsorge.
Häufig empfiehlt es sich mehrere Betreuer anzugeben und so zu gewährleisten, dass keiner mit der Betreuung überfordert ist und keine Fehler passieren. Eine mögliche Aufteilung wäre z.B. für jeden der oben genannten Bereiche eine andere Betreuungsperson anzugeben.
Voraussetzungen eines Betreuers
Wenn der Ernstfall eintritt und keine selbständige Bewältigung des Alltags mehr möglich ist, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Wurde keine Präferenz geäußert kann dies z.B. jemand aus dem persönlichen Umfeld, wie ein pflegender Angehöriger sein, aber auch Ehrenamtliche.
Wenn ein Wunsch hinsichtlich der Betreuung geäußert wurde, wird dieser Wunsch zunächst vom Gericht geprüft und bei Erfüllung der Voraussetzungen bewilligt. Voraussetzungen, die an Betreuer gestellt werden, sind:
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Volljährigkeit,
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Geschäftsfähigkeit,
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keine Einträge im Schuldnerverzeichnis,
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keine Vorstrafen,
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ausreichend deutsche Sprachkenntnisse und
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ein Wohnort in der Nähe des zu Betreuenden/Betreuten.
Folgt das Gericht dem Vorschlag, muss die gewählte Person zustimmen, wobei jeder verpflichtet ist eine Betreuung zu übernehmen, dem es hinsichtlich seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
Pflichten und Aufgaben eines Betreuers
Der Betreuer kümmert sich im Namen des Betreuten um dessen Aufgaben. Ein Betreuer muss im Sinne des Betreuten handeln, weshalb es wichtig ist, dass der Betreute dem Betreuer vertraut und ihm zutraut, nach seinen Wünschen zu handeln.
Durch die Betreuung soll dem Betreuten ermöglicht werden, so viel wie möglich selber zu regeln und Unterstützung bei Aufgaben zu erhalten, die er alleine nicht mehr schafft.
Dabei handelt es sich nicht um Aufgaben, die im Haushalt anfallen, sondern um rechtliche Angelegenheiten. Ziel ist es, dem Betroffenen so viele Möglichkeiten zur Rehabilitation zu ermöglichen, dass langfristig kein Betreuer mehr benötigt wird.
Der Betreuer muss jährlich Rechenschaft über seine Betätigung ablegen und je nach Aufgabe eine Genehmigung beim Amtsgericht einholen, z.B. wenn es um eine medizinische Maßnahme geht. Die betreuende Person muss außerdem damit rechnen, dass das Gericht sie regelmäßig kontrolliert, z.B. wenn es um Zahlungseingänge auf ihr Konto geht.
Gültigkeit einer Betreuungsvollmacht
Eine Betreuungsvollmacht kann von jedem angefertigt werden und bedarf keiner notarieller Beglaubigung. Es ist auch nicht nötig eine Betreuungsvollmacht beim Amtsgericht zu beantragen oder sie von einem Anwalt aufsetzen zu lassen.
Der Zeitpunkt des Verfassens einer Betreuungsvollmacht ist egal, auch wenn sie in krankem Zustand oder von einem Geschäftsunfähigen verfasst wird, ist sie gültig. Es muss nur beachtet werden, dass der Verfasser einsichtsfähig sein sollte. Sie kann jederzeit geändert werden, z.B. indem andere Betreuer festgelegt werden.
In einer Betreuungsvollmacht sollten immer Ort, Datum und Unterschrift enthalten sein. Es empfiehlt sich eine Betreuungsvollmacht regelmäßig zu aktualisieren, damit Wünsche bekräftigt und auf Aktualität geprüft werden. Dabei sollte durch erneutes Unterzeichnen mit Datum, Ort und Unterschrift die neuste Version kenntlich gemacht werden.
Die Betreuungsvollmacht verliert nicht ihre Gültigkeit, es sei denn sie wird widerrufen. Die Betreuung endet, wenn der Betreute so weit erholt ist, dass er seine Angelegenheiten wieder selber regeln kann oder wenn der Betreute stirbt.
Beglaubigung der Betreuungsvollmacht
Eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig, damit die Betreuungsvollmacht anerkannt wird. Wer möchte, kann sie trotzdem durch einen Anwalt oder Notar beglaubigen lassen. Besonders wenn der Betreute die Betreuungsvollmacht in krankem Zustand verfasst, kann so bestätigt werden, dass er trotzdem einwilligungsfähig war.
Widerruf
Ein Widerruf der Betreuungsvollmacht ist jederzeit möglich. Ein formloses Schreiben ist dafür ausreichend. Eine Betreuungsvollmacht endet durch den Widerruf dieser.
Aufbewahrung einer Betreuungsvollmacht
Die Aufbewahrung einer Betreuungsvollmacht bleibt jedem selbst überlassen. Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten:
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Aufbewahrung zu Hause
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Hinterlegung beim Amtsgericht
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Eintrag im Vorsorgezentralregister
Aufbewahrung zu Hause
Die Aufbewahrung der Betreuungsvollmacht zu Hause ist die einfachste Möglichkeit. Man kann die Vollmacht z.B. zu anderen wichtigen Unterlagen in einen Ordner heften und vermerken, wo man diese aufbewahrt, damit im Ernstfall alles Wichtige zur Hand ist.
Hinterlegung beim Amtsgericht
Je nach Bundesland besteht die Möglichkeit die Betreuungsvollmacht beim örtlichen Amtsgericht zu hinterlegen. Momentan ist dies z.B. in Bayern, Bremen, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen möglich.
Eintrag im Vorsorgezentralregister
Auf das Vorsorgezentralregister haben alle Gerichte Zugriff. Im Falle der Notwendigkeit einer Betreuung kann so die Betreuungsvollmacht schnell gefunden werden. Für Registrierung und Eintragung muss einmalig gezahlt werden, ein Preis ab 13 Euro ist möglich.
Betreuungsvollmacht: Welche Kosten fallen an?
Für eine Betreuungsvollmacht fallen zunächst keine Kosten an. Allerdings kommt es darauf an, ob man z.B. einen Notar bittet die Betreuungsvollmacht aufzusetzen oder die Vollmacht beglaubigen lässt. Eine Beglaubigung kostet je nach Notar 20-70 Euro, eine Beratung bzw. das Aufsetzen durch Anwalt oder Notar ist deutlich teurer.
Falls man eine kostenpflichtige Vorlage aus dem Internet wählt, muss man auch für das eigene Aufsetzen einer Betreuungsvollmacht Geld einplanen. Auch die Hinterlegung der Betreuungsvollmacht kann etwas kosten, z.B. wenn man die Hinterlegung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer plant. Dieser Eintrag ist ab 13 Euro möglich.
Falls man für die Betreuungsvollmacht eine kostenlose Vorlage wählt, bzw. sie ohne Vordruck aufsetzt und auf Unterstützung durch einen Notar und auf die Hinterlegung im Vorsorgezentralregister verzichtet, entstehen keine Kosten.
Betreuungsvollmacht: kostenlose Vorlagen
Ein allgemeines Formular einer Betreuungsvollmacht gibt es nicht, aber viele verschiedene Vorlagen. Wenn man nach einer kostenlosen Vorlage einer Betreuungsvollmacht sucht, wird man im Internet schnell fündig.
Der Vordruck einer Betreuungsvollmacht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist einer davon. In dieser kostenlosen Vorlage kann man angeben, wen man als Betreuer wünscht, wer auf keinen Fall bestellt werden soll und Wünsche hinsichtlich der Betreuung äußern.
Patientenvorsorge: Betreuungsvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
Neben der Betreuungsvollmacht können auch andere Wege gewählt werden, um sicherzustellen, dass bei Handlungsunfähigkeit im eigenen Sinne gehandelt wird. Die Betreuungsvollmacht gehört zu den Möglichkeiten der Patientenvorsorge, zu denen auch die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung zählen.
Möglichkeiten der Patientenvorsorge im Überblick
Betreuungsvollmacht
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Bestellung eines Betreuers durch das Gericht.
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Nicht unmittelbar wirksam, gewünschte Betreuer werden vor Bestellung durch das Gericht geprüft.
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Betreuer wird gerichtlich kontrolliert und muss regelmäßig Rechenschaft ablegen.
Vorsorgevollmacht
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Bevollmächtigung einer Person im eigenen Namen zu handeln.
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Sofort wirksam, der Bevollmächtigte kann im Namen des Vollmachtgebers handeln.
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Keine Kontrolle des Bevollmächtigten, Vollmachtsmissbrauch möglich.
Patientenverfügung
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Schriftliche Festlegung, welche medizinische Maßnahmen ausgeführt oder untersagt werden sollen.
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Arzt prüft im Fall der Entscheidungsunfähigkeit, ob die Festlegung auf die Behandlungssituation zutrifft.
Fazit: Eine Betreuungsvollmacht als wichtiger Teil der Vorsorge
Eine Betreuungsvollmacht bietet die Sicherheit, dass im Fall der Handlungsunfähigkeit durch Krankheit oder einen Unfall eine gesetzliche Betreuung nach eigener Vorstellung erfolgt. Ihr Vorteil ist, dass sie mit wenig Aufwand verfasst werden kann, ihre Erstellung keines Antrags oder Beglaubigung bedarf und sie je nach Erstellung und Aufbewahrung kostenlos ist.
In einer Betreuungsvollmacht wird angegeben, wer als Betreuer gewünscht ist und wer auf keinen Fall bestimmt werden soll. Auch Wünsche hinsichtlich der Betreuung und der Aufgaben des Betreuers können erwähnt werden.
Um zu gewährleisten, das eine gute Betreuung stattfindet, prüft das Betreuungsgericht die gewünschten Betreuer und kontrolliert auch im weiteren Betreuungsverlauf, ob der Betreuer die ihm zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß ausführt.
Die Betreuungsvollmacht ist somit neben Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung eine wichtige Möglichkeit der Patientenvorsorge, die unbedingt genutzt werden sollte, um sich für den Ernstfall abzusichern!