+++ Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 29. Juni 2021. +++
Im Oktober 2020 hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ein Eckpunktepapier zum neuen Pflegereformgesetz vorgelegt, welches ursprünglich zum 01. Juli 2021 in Kraft treten sollte. Nun wurden einige geplante Änderungen im Bereich der häuslichen Pflege auf Eis gelegt.
Das sind die wichtigsten Änderungen im Überblick:
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Geplante Erhöhung des Pflegegeldes und der Tagespflege gestrichen
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Geplante Zusammenfassung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zum Entlastungsbudget verworfen
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Erhöhung von Pflegesachleistungen um 5 % bleibt bestehen – allerdings erst ab dem 01.01.2022
Lesen Sie im Folgenden, welche Änderungen sich durch den neuesten Gesetzesentwurf vom 03. Juni 2021 im Bereich der häuslichen Pflege ergeben haben.
Erhöhung von Pflegesachleistungen
Mit der neuen Pflegereform sollen Pflegebedürftige, die in den eigenen vier Wänden versorgt werden, finanziell stärker entlastet werden. Ab dem 01. Januar 2022 sollen daher die Pflegesachleistungen um 5 Prozent erhöht werden. Diese Änderung war ursprünglich für den 01. Juli 2021 vorgesehen.
Die ebenfalls um 5 Prozent geplante Erhöhung des Pflegegeldes sowie der Tagespflege wurden aus dem neuesten Gesetzesentwurf vom 03. Juni 2021 gestrichen und bis 2025 eingefroren.
Die entsprechenden Zuschläge für Pflegesachleistungen sind in der folgenden Tabelle dargestellt:
Erhöhung der Pflegesachleistungen
Pflegegrad |
Pflegesachleistungen ab 01.01.2022 |
Pflegesachleistungen bis 01.01.2022 |
2 |
724 € |
689 € |
3 |
1.363 € |
1.298 € |
4 |
1.693 € |
1.612 € |
5 |
2.095 € |
1.995 € |
Pflegesachleistungen & 24-Stunden-Pflege
Ursprünglich sah das Gesetz zur Pflegereform außerdem vor, bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen für die 24-Stunden-Pflege verwendbar zu machen. Jedoch wurde auch diese geplante Änderung aus dem neuen Gesetzesentwurf vom 03. Juni 2021 gestrichen.
Erhöhung der Zuschüsse für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Die Pauschale für die Verwendung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch wurde bereits bedingt durch die Corona-Pandemie von 40 auf 60 Euro monatlich erhöht – das bedeutet, es stehen 50 Prozent mehr für Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Diese Änderung gilt laut aktuellem Stand bis zum 31.12.2021, obwohl auch dieser Punkt im neuen Gesetzesentwurf der Pflegereform keine Erwähnung mehr findet.
Zur Info: Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zählen Hygieneprodukte, wie z.B. Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe, Mund-Nasen-Schutz, usw. Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist, dass die Versorgung im eigenen Zuhause stattfindet und der Pflegebedürftige einen Pflegegrad hat.
Das Entlastungsbudget
Die Pflegereform sah ebenfalls grundlegende Änderungen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege vor.
Mit der geplanten Pflegereform sollten ursprünglich ab Juli 2021 beide Leistungen zum sogenannten “Entlastungsbudget” mit einem Gesamtbetrag von 3.300 Euro jährlich zusammengefasst werden. Es sollte also keine Unterscheidung mehr zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege vorgenommen werden. Nun entfällt das von vielen erhoffte Entlastungsbudget mit dem neuen Gesetzesentwurf vom 03. Juni 2021.
Lediglich das Budget für die Kurzzeitpflege soll um 10 Prozent angehoben werden. Im Bereich der Verhinderungspflege sind laut aktuellem Stand keinerlei Änderungen mehr vorgesehen. Geplant war, die Voraussetzung aufzuheben, dass vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege die pflegebedürftige Person mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung versorgt wurde. Durch die Abschaffung dieser Vorgabe wollte man die Leistung flexibler zugänglich machen, so hieß es aus dem Bundesgesundheitsministerium. Auch diese geplante Änderung wurde jedoch mit dem neuen Gesetzesentwurf gestrichen.
Fazit: Diese Änderungen gelten mit dem neuen Gesetzesentwurf
Durch die neue Pflegereform, die ursprünglich geplant im Juli 2021 in Kraft treten sollte, sollte die häusliche Pflege verbessert und zugänglicher gemacht werden. Besonders pflegende Angehörige sollten von der Gesetzesänderung profitieren und bei der Pflege von Angehörigen finanziell entlastet werden. Mit dem neuen Gesetzesentwurf vom 03. Juni 2021 wurden jedoch einige geplante Leistungserhöhungen wieder verworfen. Wir fassen die wichtigsten Änderungen noch einmal für Sie zusammen:
Diese Änderungen bleiben bestehen:
Diese Änderungen wurden gestrichen:
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Erhöhung des Pflegegeldes sowie der Tagespflege um 5 %.
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Bis zu 40 % der Pflegesachleistungen nun auch für die 24-Stunden-Pflege verwendbar
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Erhöhung des Budgets für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von 40 auf 60 €
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Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zum Entlastungsbudget in Höhe von 3.300 € pro Jahr zusammengefasst
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Ab 2022 bis zu 40 % des Entlastungsbudgets für stundenweise Verhinderungspflege nutzbar
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Entfall der sechsmonatigen Vorpflegezeit für den Anspruch auf Verhinderungspflege
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